Auflagen
Code | Text |
---|---|
DH001 | RSh 1: Giftig bei Kontakt mit den Augen. |
DH004 | RSh 4: Kann bei mechanischer Vorschädigung der Hornhaut eine Augeninfektion hervorrufen. |
EB001-1 | SP 1: Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. |
EB001-2 | SP 1: Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen./Indirekte Einträge über Hof- und Straßenabläufe verhindern.) |
EO001 | SPo 1: Nach Kontakt mit der Haut zuerst das Mittel mit einem trockenen Tuch entfernen und dann die Haut mit reichlich Wasser abspülen. |
EO002 | SPo 2: Die gesamte Schutzkleidung muss nach Gebrauch gewaschen werden. |
EO003 | SPo 3: Nach Anzünden des Mittels Rauch nicht einatmen und die behandelte Fläche sofort verlassen. |
EO004 | SPo 4: Der Behälter muss im Freien und Trockenen geöffnet werden. |
EO005-1 | SPo 5: Wiederbetreten der behandelten Fläche erst nach Abtrocknung des Spritzbelages. |
EO005-2 | SPo 5: Vor dem Wiederbetreten ist das Gewächshaus gründlich zu lüften. |
EUH 029 | Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase. |
EUH 032 | Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase. |
EUH 066 | Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. |
EUH 070 | Giftig bei Berührung mit den Augen. |
EUH 071 | Wirkt ätzend auf die Atemwege. |
EUH 204 | Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0016 | Enthält Trifloxystrobin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0018 | Enthält Metazachlor. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0019 | Enthält Metazachlor und 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (3:1Gemisch, CAS-Nr. 55965-84-9). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0021 | Enthält Pendimethalin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0022 | Enthält Propamocarb-(hydrochlorid). Kann allerlgische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0023 | Enthält Dichlorprop-P. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0025 | Enthält Cyprodinil. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0026 | Enthält 2,4-D. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0027 | Enthält Fosthiazat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0029 | Enthält Cymoxanil. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0031 | Enthält Pirimicarb. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0033 | Enthält Flufenacet. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0036 | Enthält Fenpropidin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0037 | Enthält Indoxacarb. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0038 | Enthält Propaquizafop. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0040 | Enthält Spiroxamin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0041 | Enthält Tritosulfuron. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0042 | Enthält Imazalil. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0043 | Enthält Folpet. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0044 | Enthält Clodinafop-propargyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0045 | Enthält Cloquintocet-mexyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0046 | Enthält Pethoxamid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0049 | Enthält Fenoxaprop-P-ethyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0053 | Enthält (E,E)-8,10-Dodecadien-1-ol (Codlemone). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0057 | Enthält Acequinocyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0062 | Enthält Tribenuron-Methylester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0063 | Enthält Dimethachlor. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0064 | Enthält gamma-Cyhalothrin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0065 | Enthält Dimethenamid-P. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0069 | Enthält Fluazinam. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0072 | Enthält Bacillus thuringiensis subsp. aizawai. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0075 | Enthält Benthiavalicarb. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0077 | Enthält Pyroxsulam. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0079 | Enthält Tembotrione. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0080 | Enthält Dithianon. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0081 | Enthält Cydia pomonella Granulovirus, mexikanisches Isolat (CpGV). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0088 | Enthält Spirotetramat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0089 | Enthält Captan. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0092 | Enthält Clethodim. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0095 | Enthält Kolophonium (CAS-Nr. 8050-09-7). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0098 | Enthält 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0099 | Enthält Terpentinöl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0101 | Enthält 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0103 | Enthält Hexamethylentetramin (Urotropin). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0106 | Enthält Diphenylmethandiisocyanat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0107 | Enthält Toluoldiisocyanat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0109 | Enthält Fettalkoholethoxylat-alkylether. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0111 | Enthält Benzyloxymethanol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0112 | Enthält Isoxadifen-ethyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0113 | Enthält 2-Aminosulfonyl-N,N-dimethylnicotinamid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0125 | Enthält Benzylsalicylat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0129 | Enthält Morwet 3008 Powder. Kann allergische Reaktionen hevorrufen. |
EUH 208-0130 | Enthält Natrium-Maleat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0133 | Enthält Copolymer aus Maleinsäureanhydrid und Diisobutylen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0134 | Enthält Alkylnaphthalinsulfonsäure, Polymer mit Formaldehyd, Natriumsalz. Kann allergische Reaktionen hervorrufen." |
EUH 208-0135 | Enthält Bacillus thuringiensis ssp. kurstaki Stamm HD-1. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-01351 | Enthält Bacillus thuringiensis ssp. kurstaki Stamm ABTS-351 (HD-1). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0136 | Enthält Bifenazate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0137 | Enthält Harnstoff-Formaldehyd-Kondensat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0139 | Enthält Isopyrazam. Kann allergische Reaktionen hrvorrufen. |
EUH 208-0140 | Enthält Picloram. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0143 | Enthält Prosulfocarb. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0147 | Enthält Azadirachtin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0148 | Enthält Bumetrizol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0154 | Enthält Poly-[methylen-(polyphenylisocyanat)]. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0156 | Enthält Formaldehyd. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0157 | Enthält Calciumsulfonat, Petroleum. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0158 | Enthält Mecoprop-P-Ester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0160 | Enthält Propyl-3,4,5-trihydroxybenzoat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0162 | Enthält Beauveria bassiana. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0164 | Enthält Prothioconazol-des-chloro. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0165 | Enthält Aclonifen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0166 | Enthält POE-(20)-Alkohol, C12-C18 (ungesättigt), mono-butyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0167 | Enthält Purasolve (2-ethylhexyl-S-Lactat). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
euh 208-0169 | Enthält Fluazifop-P. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0170 | Enthält Tallölfettsäureamidoamine. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0173 | Enthält Limonen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0174 | Enthält Gliocladium catenulatum Stamm J1446. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0176 | Enthält Carvone. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0178 | Enthält R-p-Mentha-1,8-dien (d-Limonen). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0180 | Enthält Kardamomextrakt. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0181 | Enthält Terpinolen - Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0182 | Enthält Pyridat - Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0183 | Enthält hydriertes Kolophonium. Kann allergische Reaktionen |
EUH 208-0184 | Enthält Harzsäuren und Kolophoniumsäuren, Calciumsalze. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0185 | Enthält Methenamin-3-chlorallylchlorid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0186 | Enthält Pinoxaden. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0187 | Enthält Isobuthylmethacrylat-Polymer. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0188 | Enthält Metobromuron. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0191 | Enthält Zoxamide. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0192 | Enthält Quizalofop-P-tefuryl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0193 | Enthält 2,4-D Dimethylaminsalz. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0195 | Enthält CI Pigment Red 2, CI-Nr. 12 310, 2.5-Dichloranilin gekoppelt auf 2-Oxi-3-Naphtholsäureanilid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen |
EUH 208-0196 | Enthält 5-Chlor-2-methyl- 3(2H)isothiazolon, Mischung mit 2-Methyl-3(2H)-isothiazolon im Verhältnis 3:1. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0197 | Enthält 0119DIV0800/ NN Alamask VPAC 474995 (Duftstoffgemisch). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0198 | Enthält lambda-Cyhalothrin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0200 | Enthält Prothioconazol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0201 | Enthält Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0202 | Enthält Hymexazol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0203 | Enthält Phthalanhydrid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0204 | Enthält 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0205 | Enthält 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0207 | Enthält Cyclopropanol, 2-(butyldimethylsilyl)-1-methyl-, 1-metanasulfonate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
euh 208-0209 | Enthält Dodemorph. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0210 | Enthält Methylcaprylat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0211 | Enthält S-Metolachlor. Kann allergische Reaktion hervorrufen. |
EUH 208-0212 | Enthält Dinatriummaleat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0214 | Enthält Cloquintocet-mexyl (1-methyl-hexyl ester). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0215 | Enthält 1,3,5-Triazin-1,3,5 (2H,4H,6H)-triethanol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0216 | Enthält 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on und 2-methyl-2H-isothiazol-3-on (3:1). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0217 | Enthält Cypermethrin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0218 | Enthält Methylenharnstoff. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.. |
EUH 208-0220 | Enthält Octabenzon. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0222 | Enthält 8-Hydroxychinolin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0223 | Enthält Nicosulfuron. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0224 | Enthält POE-(5)-3-Isotridecyloxypropanamin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0227 | Enthält POE-(6)-Isotridecylalkoholmethylether. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0228 | Enthält Pyrethrine. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0229 | Enthält getrocknete Zellwände von Saccharomyces cerevisiae Stamm LAS117. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0230 | Enthält 3-Hydroxy-2'-methyl-2-naphthanilid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0231 | Enthält Metalaxyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0232 | Enthält 5-Chloro-2-methyl-1, 2-thiazol-3(2H)-on/2-Methyl-1,2-thiazol-3(2H)-on (3:1-Mix). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0233 | Enthält Formetanat Hydrochlorid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0234 | Enthält BIT (Benzisothiazolinon). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0235 | Enthält Cyflumetofen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0236 | Enthält Bupirimat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0237 | Enthält Trinexapac-ethylester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0238 | Enthält Spinetoram. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0239 | Enthält aliphatisches Diethylentriamin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0240 | Enthält Mefentrifluconazole. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0241 | Enthält iPoly 50-Lösung. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0243 | Enthält 2,4,7,9-Tetramethyl-5-decin-4,7-diol (CAS-Nr. 126-86-3). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0244 | Enthält Orangenöl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0246 | Enthält Fluazifop-P Butylester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0247 | Enthält Fenpyroximat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0248 | Enthält 2-Phenyl-2-Hexenenitril. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0250 | Enthält (4S)-1-Methyl-4-(prop-1-en-2-yl)cyclohexen (CAS-Nr. 5989-54-8). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0251 | Enthält 3,7-Dimethylocta-1,6-dien-3-ol (CAS-Nr. 78-70-6). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0253 | Enthält Reaktionsprodukte von 1H-Imidazol-1-ethanol, 4,5-Dihydro, 2-(C11-17 und C17 ungesättigte Alkyl)-Derivaten und Acrylsäure. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 208-0255 | Enthält Raffiniertes Pyrethrum Konzentrat (CAS-Nr. 89997-63-7). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 401 | Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten. |
GHS02 | Flamme |
GHS04 | Gasflasche |
GHS05 | Ätzwirkung |
GHS06 | Totenkopf mit gekreuzten Knochen |
GHS07 | Ausrufezeichen |
GHS08 | Gesundheitsgefahr |
GHS09 | Umwelt |
H220 | Extrem entzündbares Gas. |
H222 | Extrem entzündbares Aerosol. |
H223 | Entzündbares Aerosol. |
H225 | Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. |
H226 | Flüssigkeit und Dampf entzündbar. |
H228 | Entzündbarer Feststoff. |
H229 | Behälter steht unter Druck: kann bei Erwärmung bersten. |
H251 | Selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten. |
H260 | In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können. |
H280 | Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren. |
H290 | Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. |
H300 | Lebensgefahr bei Verschlucken. |
H301 | Giftig bei Verschlucken. |
H302 | Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. |
H304 | Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. |
H310 | Lebensgefahr bei Hautkontakt. |
H311 | Giftig bei Hautkontakt. |
H312 | Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt. |
H314 | Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. |
H315 | Verursacht Hautreizungen. |
H317 | Kann allergische Hautreaktionen verursachen. |
H318 | Verursacht schwere Augenschäden. |
H319 | Verursacht schwere Augenreizung. |
H330 | Lebensgefahr bei Einatmen. |
H331 | Giftig bei Einatmen. |
H332 | Gesundheitsschädlich bei Einatmen. |
H334 | Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. |
H335 | Kann die Atemwege reizen. |
H336 | Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. |
H341 | Kann vermutlich genetische Defekte verursachen |
H351 | Kann vermutlich Krebs erzeugen |
H360D | Kann das Kind im Mutterleib schädigen. |
H360Df | Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. |
H361 | Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen < konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt > |
H361D | Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. |
H361F | Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. |
H361fd | Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. |
H362 | Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. |
H370 | Schädigt die Organe |
H372 | Schädigt die Organe |
H372-01 | Schädigt Blut, Nervensystem und Herz bei längerer oder wiederholter Exposition |
H373 | Kann die Organe schädigen |
H373-01 | Kann den Blutkreislauf schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition |
H373-02 | Kann die Augen schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition |
H373-04 | Kann das Nervensystem schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition |
H373-05 | Kann den Gastrointestinaltrakt schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition |
H400 | Sehr giftig für Wasserorganismen. |
H410 | Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. |
H411 | Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
H412 | Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
H413 | Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung. |
HE110 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SE110: "Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel". |
HE110-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SE110: "Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel". |
HE1201 | Für den Haus- und Kleingarten entfällt die Kennzeichnungsauflage SE1201: "Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels." |
HF189 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF 189: "Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist." |
HF1891 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF1891: "Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen." |
HF1911 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF 1911: "Das Wiederbetreten von behandelten Wein-, Hopfen-, Kernobst-, Steinobst- und Zierpflanzenkulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in den oben genannten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von 3 Wochen sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen." |
HF193 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF193: "Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden danach sind dabei der Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und Universal-Schutzhandschuhe Pflanzenschutz) zu tragen." |
HF266 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SF266: "Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen." |
HS110 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS110: "Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel". |
HS110-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS110-1: "Beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen." |
HS120 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS120: "Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels". |
HS1201 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS1201: "Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des Mittels". |
HS120-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS120-1: "Bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen." |
HS1201-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS1201-1: "Bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen." |
HS204 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS204: "Arbeitskleidung tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln". |
HS206 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS206: "Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln." |
HS206-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS206: "Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln." |
HS2101 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS2101: "Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel". |
HS2101-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS2101: "Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel". |
HS220 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS220: "Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels". |
HS2202 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS2202: "Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels". |
HS2202-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS2202: "Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels". |
HS2203 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS2203: "Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels". |
HS2204 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS2204: "Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels." |
HS2204-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS2204: "Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels." |
HS421 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS421: "Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen." |
HS422 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS422: "Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen". |
HS526 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS526: "Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels." |
HS530 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS530: "Gesichtsschutz tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel". |
HS530-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS530: "Gesichtsschutz tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel". |
HS610 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage SS610: "Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel". |
HS610-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS610: "Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel". |
HS701-1 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt SS701-1 "Bei Streichapplikation sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen." |
HT1222 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage ST1222: "Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen". |
HT128 | Für den Haus- und Kleingartenbereich entfällt die Kennzeichnungsauflage ST128: "Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske HM mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels mit personengetragenen Geräten." |
NB506 | Eine Anwendung weiterer als bienengefährlich eingestufter Pflanzenschutzmittel (B1 oder B2) auf der gleichen Fläche ist nur nach einer Mindestwartezeit von 7 Tagen nach der letzten Ausbringung dieses Pflanzenschutzmittels zulässig. |
NB6611 | Das Mittel wird als bienengefährlich eingestuft (B1). Es darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten. |
NB6612 | Das Mittel darf an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, nicht in Mischung mit Fungiziden aus der Gruppe der Ergosterol-Biosynthese-Hemmer angewendet werden. Mischungen des Mittels mit Ergosterol-Biosynthese-Hemmern müssen so angewendet werden, dass blühende Pflanzen nicht mitgetroffen werden. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten. |
NB6621 | Das Mittel wird als bienengefährlich, außer bei Anwendung nach dem Ende des täglichen Bienenfluges in dem zu behandelnden Bestand bis 23.00 Uhr, eingestuft (B2). Es darf außerhalb dieses Zeitraums nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden; dies gilt auch für Unkräuter. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl. I S. 1410, beachten. |
NB6623 | Das Mittel darf in Mischung mit Fungiziden aus der Gruppe der Ergosterol-Biosynthese-Hemmer an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, nur abends nach dem täglichen Bienenflug bis 23:00 Uhr angewendet werden, es sei denn, die Anwendung dieser Mischung an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, ist ausweislich der Gebrauchsanleitung des Fungizids auch während des Bienenfluges ausdrücklich erlaubt. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl.I S 1410, beachten. |
NB663 | Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels werden Bienen nicht gefährdet (B3). |
NB6641 | Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nicht bienengefährlich eingestuft (B4). |
NB6644 | Die Anwendung in Mischung mit einem als nicht bienengefährlich eingestuften Insektizid aus der Gruppe der Pyrethroide ist auch während des Bienenfluges an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, erlaubt. |
NB6645 | Das Mittel darf in Mischung mit einem als nicht bienengefährlich eingestuften Insektizid aus der Gruppe der Neonikotinoide an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen be-flogen werden, angewendet werden, sofern dies ausweislich der Gebrauchsanleitung des Insektizids erlaubt ist. |
NH621 | Neben den Angaben des Wirkstoffes nach Art und Menge ist auch der Reinkupfergehalt des Mittels auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen anzugeben. Diese Angabe ist im Anschluss an die Anwendungsbestimmung NT620 aufzuführen. |
NH621-2 | Neben den Angaben des Wirkstoffes nach Art und Menge ist auch der Reinkupfergehalt des Mittels auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen anzugeben. Diese Angabe ist im Anschluss an die Anwendungsbestimmung NT620-2 aufzuführen. |
NH677 | Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Verschüttetes Saatgut sofort zusammenkehren und entfernen." |
NH678 | Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Das Mittel ist giftig für Kleinsäuger; deshalb dafür sorgen, dass kein Saatgut offen liegen bleibt. Vor dem Ausheben der Schare Dosiereinrichtung rechtzeitig abschalten, um Nachrieseln zu vermeiden." |
NH679 | Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb dafür sorgen, dass kein Saatgut offen liegen bleibt. Vor dem Ausheben der Schare Dosiereinrichtung rechtzeitig abschalten, um Nachrieseln zu vermeiden." |
NH682 | Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: "Das behandelte Saatgut einschließlich enthaltener oder beim Sävorgang entstehender Stäube vollständig in den Boden einbringen." |
NH684 | Auf Packungen mit behandeltem Saatgut ist die im Rahmen der Zulassung festgelegte maximal zulässige Aussaatstärke pro Hektar anzugeben. Bei einer Kombination mehrerer Saatgutbehandlungsmittel ist die niedrigste zulässige Aussaatstärke maßgeblich. |
NH762 | Vor Aussaat/Pflanzung Kressetest durchführen! |
NH950 | Für die offene Ausbringung darf das Ködermittel ausschließlich portionsweise verpackt in Folienbeuteln in den Verkehr gebracht werden. |
NN000 | Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels werden Populationen relevanter Nutzorganismen nicht gefährdet. |
NN001 | Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels werden Populationen der auf Pflanzen lebenden Nutzorganismen nicht gefährdet. |
NN002 | Aufgrund der Selektivität des Mittels werden Populationen relevanter Nutzorganismen nicht gefährdet. |
NN100 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen relevanter Nutzarthropoden eingestuft. |
NN1001 | Das Mittel wird als nicht schädigend für Populationen relevanter Nutzinsekten eingestuft. |
NN1002 | Das Mittel wird als nicht schädigend für Populationen relevanter Raubmilben und Spinnen eingestuft. |
NN130 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Arten Pardosa amentata und palustris (Wolfspinnen) eingestuft. |
NN1301 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Pardosa amentata (Wolfsspinne) eingestuft. |
NN1303 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Pardosa agrestis (Wolfsspinne) eingestuft. |
NN1323 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Amblyseius andersoni (Raubmilbe) eingestuft. |
NN1324 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Amblyseius cucumeris (Raubmilbe) eingestuft. |
NN1326 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Euseius finlandicus (Raubmilbe) eingestuft. |
NN134 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Typhlodromus pyri (Raubmilbe) eingestuft. |
NN135 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Erigone atra (Zwergspinne) eingestuft. |
NN1513 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Orius laevigatus (räuberische Blumenwanze) eingestuft. |
NN160 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Aleochara bilineata (Kurzflügelkäfer) eingestuft. |
NN161 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Coccinella septempunctata (Siebenpunkt-Marienkäfer) eingestuft. |
NN164 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Bembidion lampros (Laufkäfer) eingestuft. |
NN1641 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Bembidion tetracolum (Laufkäfer) eingestuft. |
NN165 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Poecilus cupreus (Laufkäfer) eingestuft. |
NN166 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Pterostichus melanarius (Laufkäfer) eingestuft. |
NN168 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Trechus quadristriatus (Laufkäfer) eingestuft. |
NN170 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Chrysoperla carnea (Florfliege) eingestuft. |
NN180 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Trichogramma cacoeciae (Erzwespe) eingestuft. |
NN181 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Phygadeuon trichops (Schlupfwespe) eingestuft. |
NN182 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Coccygomimus turionellae (Schlupfwespe) eingestuft. |
NN183 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Encarsia formosa (Erzwespe) eingestuft. |
NN184 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Arten Aphidius matricariae und rhopalosiphi (Brackwespe) eingestuft. |
NN1841 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Aphidius matricariae (Brackwespe) eingestuft. |
NN1842 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Aphidius rhopalosiphi (Brackwespe) eingestuft. |
NN1844 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Aphidius colemani (Brackwespe) eingestuft. |
NN190 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Syrphus corollae (Schwebfliege) eingestuft. |
NN191 | Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Episyrphus balteatus (Schwebfliege) eingestuft. |
NN200 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen relevanter Nutzarthropoden eingestuft. |
NN2001 | Das Mittel wird als schwach schädigend für Populationen relevanter Nutzinsekten eingestuft. |
NN2002 | Das Mittel wird als schwach schädigend für Populationen relevanter Raubmilben und Spinnen eingestuft. |
NN230 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Arten Pardosa amentata und palustris (Wolfspinnen) eingestuft. |
NN233 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Phytoseiulus persimilis (Raubmilbe) eingestuft. |
NN234 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Typhlodromus pyri (Raubmilbe) eingestuft. |
NN2512 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Orius majusculus (räuberische Blumenwanze) eingestuft. |
NN2513 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Orius laevigatus (räuberische Blumenwanze) eingestuft. |
NN260 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Aleochara bilineata (Kurzflügelkäfer) eingestuft. |
NN261 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Coccinella septempunctata (Siebenpunkt-Marienkäfer) eingestuft. |
NN265 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Poecilus cupreus (Laufkäfer) eingestuft. |
NN266 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Pterostichus melanarius (Laufkäfer) eingestuft. |
NN270 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Chrysoperla carnea (Florfliege) eingestuft. |
NN283 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Encarsia formosa (Erzwespe) eingestuft. |
NN2842 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Aphidius rhopalosiphi (Brackwespe) eingestuft. |
NN290 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Syrphus corollae (Schwebfliege) eingestuft. |
NN291 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Episyrphus balteatus (Schwebfliege) eingestuft. |
NN3001 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen relevanter Nutzinsekten eingestuft. |
NN3002 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen relevanter Raubmilben und Spinnen eingestuft. |
NN330 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Arten Pardosa amentata und palustris (Wolfspinnen) eingestuft. |
NN3303 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Pardosa agrestis (Wolfsspinne) eingestuft. |
NN3324 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Amblyseius cucumeris (Raubmilbe) eingestuft. |
NN333 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Phytoseiulus persimilis (Raubmilbe) eingestuft. |
NN334 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Typhlodromus pyri (Raubmilbe) eingestuft. |
NN335 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Erigone atra (Zwergnetzspinne) eingestuft. |
NN3511 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Orius insidiosus (räuberische Blumenwanze) eingestuft. |
NN3513 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Orius laevigatus (räuberische Blumenwanze) eingestuft. |
NN361 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Coccinella septempunctata (Siebenpunkt-Marienkäfer) eingestuft. |
NN370 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Chrysoperla carnea (Florfliege) eingestuft. |
NN380 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Trichogramma cacoeciae (Erzwespe) eingestuft. |
NN3801 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Trichogramma dendrolimi (Erzwespe) eingestuft. |
NN383 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Encarsia formosa (Erzwespe) eingestuft. |
NN3842 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Aphidius rhopalosiphi (Brackwespe) eingestuft. |
NN3844 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Aphidius colemani (Brackwespe) eingestuft. |
NN385 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Diaeretiella rapae (Brackwespe) eingestuft. |
NN390 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Syrphus corollae (Schwebfliege) eingestuft. |
NN391 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Episyrphus balteatus (Schwebfliege) eingestuft. |
NN400 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen relevanter Nutzorganismen eingestuft. |
NN410 | Das Mittel wird als schädigend für Populationen von Bestäuberinsekten eingestuft. Anwendungen des Mittels in die Blüte sollten vermieden werden oder insbesondere zum Schutz von Wildbienen in den Abendstunden erfolgen. |
NO683 | Aufgrund der durch die Zulassung festgelegten Anwendungen des Mittels werden Regenwurmpopulationen nicht gefährdet. |
NO685 | Das Mittel wird als schwachschädigend für Regenwurmpopulationen eingestuft. |
NO686 | Das Mittel wird als schädigend für Regenwurmpopulationen eingestuft. |
NS660 | Die Anwendung des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig (§ 6 Abs. 2 und 3 PflSchG). Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. |
NS660-1 | Die Anwendung des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. |
NT102 | Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. |
NT120 | Der im Mittel enthaltene Wirkstoff Pendimethalin neigt zur Verflüchtigung. |
NT141 | Die Anwendung muss mit einem Wasseraufwand von mindestens 50 L/ha erfolgen. |
NT142 | Die Anwendung muss mit einem Wasseraufwand von mindestens 150 L/ha erfolgen. |
NT180 | Die Anwendung des Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde (§ 18 Absatz 2 PflSchG). Diese wird, bezogen auf die Gesamtheit der Pflanzenschutzmaßnahmen mit Luftfahrzeugen, für maximal 5 % der Gesamtwaldfläche des betreffenden Bundeslandes im Jahr erteilt. |
NT180-1 | Die Anwendung des Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrzeugen bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde (§ 18 Absatz 2 PflSchG). |
NT181 | Dieses Insektizid wirkt nicht spezifisch allein gegen die zu bekämpfenden Schadorganismen. Die Anwendung kann daher auch Populationen anderer Arthropoden schädigen. Bei bekannten Vorkommen von Arthropoden-Arten, die in den Anhängen II oder IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, sollte daher von einer Behandlung abgesehen werden. |
NT644 | Das Mittel ist giftig für Haustiere. |
NT658 | Haustiere fernhalten. |
NT660 | Die Anwendung des Mittels ist außerhalb von Forsten nur durch verdecktes Ausbringen zulässig (§ 2 Abs. 1 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung). Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. |
NT660-1 | Die Anwendung des Mittels ist außerhalb von Forsten nur durch verdecktes Ausbringen zulässig (§ 2 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung). Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. |
NT665 | Nicht in Häufchen auslegen. |
NT667 | Köder unzugänglich für Kinder und für Haus- und Wildtiere auslegen. |
NT668 | Falls während und nach Bekämpfungsmaßnahmen tote oder sterbende Ratten oder Mäuse gefunden werden, sind diese sofort wegzuräumen, um Sekundärvergiftungen vorzubeugen. |
NT671 | Das Mittel ist sehr giftig für Vögel und Wild. |
NT676 | Verschüttetes Granulat sofort zusammenkehren und entfernen. |
NT678 | Das Mittel ist giftig für Vögel; deshalb bei allen Anwendungen im Freiland dafür sorgen, dass ausgebrachtes Granulat eingearbeitet bzw. mit Erde abgedeckt wird. |
NT697 | Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass das behandelte Saatgut staubfrei und abriebfest ist. |
NT700 | Das mit diesem Pflanzenschutzmittel behandelte Saatgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es entsprechend den Vorschriften in § 32 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz und Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gekennzeichnet ist. |
NT801-1 | Bei Anwendung des Mittels in Naturschutzgebieten sind die einschlägigen Vorschriften des BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) zu beachten. |
NT810 | In regelmäßigen Abständen sind die Erhaltungszustände der wichtigen Pflanzen- und Tierarten in den Steillagen zu überprüfen. Die Ergebnisse sind in ein- bis zweijährigem Abstand an das BVL zu berichten und durch Fachgespräche zwischen den betroffenen Bundesländern und den Bundesbehörden aufzuarbeiten. |
NW261 | Das Mittel ist fischgiftig. |
NW262 | Das Mittel ist giftig für Algen. |
NW263 | Das Mittel ist giftig für Fischnährtiere. |
NW264 | Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere. |
NW265 | Das Mittel ist giftig für höhere Wasserpflanzen. |
NW466 | Mittel und dessen Reste sowie entleerte Behälter und Packungen nicht in Gewässer gelangen lassen. |
NW467 | Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle. |
NW468 | Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle. |
NW470 | Etwaige Anwendungsflüssigkeiten, Granulate und deren Reste sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle. |
NW605-1 | Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten. |
NW641 | Anwendung ausschließlich unter Verwendung von Spritzschirmen. |
NW642 | Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. |
NW642-1 | Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. |
NW800 | Keine Anwendung auf gedrainten Flächen zwischen dem 01. November und dem 15. März. |
NZ121 | In den durch die zuständige Behörde besonders ausgewiesenen Gebieten (Sondergebiete) Anwendung des Mittels nicht mehr als einmal jährlich auf derselben Fläche. |
NZ124 | In den durch die zuständige Behörde besonders ausgewiesenen Gebieten (Sondergebiete) Anwendung des Mittels nicht mehr als viermal pro Jahr auf derselben Fläche. |
NZ180 | Es dürfen nur Hubschrauber mit angebauter Sprühanlage, z. B. von den Herstellern Simplex oder Isolair, und Injektordüsen der Größe 05 verwendet werden. |
NZ181 | Bei der Anwendung mit Luftfahrzeugen maximal eine Behandlung pro Jahr. |
P101 | Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. |
P102 | Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. |
P103 | Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen. |
P201 | Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. |
P202 | Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. |
P210 | Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. |
P211 | Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen. |
P223 | Keinen Kontakt mit Wasser zulassen. |
P232 | Vor Feuchtigkeit schützen. |
P234 | Nur in Originalverpackung aufbewahren. |
P235+P410 | Kühl halten. Vor Sonnenbestrahlung schützen. |
P240 | Behälter und zu befüllende Anlage erden. |
P241 | Explosionsgeschützte [elektrische/Lüftungs-/Beleuchtungs-/...] Geräte verwenden. |
P251 | Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch. |
P260 | Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. |
P261 | Einatmen von Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol vermeiden. |
P262 | Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen. |
P263 | Berührung während Schwangerschaft und Stillzeit vermeiden. |
P264 | Nach Gebrauch ... gründlich waschen. |
P270 | Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. |
P271 | Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden. |
P272 | Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen. |
P273 | Freisetzung in die Umwelt vermeiden. |
P280 | Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. |
P281 | Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden. |
P284 | [Bei unzureichender Belüftung] Atemschutz tragen. |
P301 | BEI VERSCHLUCKEN: |
P301+P310 | BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/ ... anrufen. |
P301+P310+P331 | BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. Kein Erbrechen hervorrufen. |
P301+P312+P330 | BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. Mund ausspülen. |
P301+P330 | BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. |
P301+P330+P331 | BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen. |
P301+P331 | BEI VERSCHLUCKEN: KEIN Erbrechen herbeiführen |
P302+P352 | BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser/... waschen. |
P303+P361+P353 | BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen [oder duschen]. |
P304+P340 | BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. |
P305+P351+P338 | BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. |
P305+P351+P338+P310 | BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. |
P308+P310 | BEI Exposition oder falls betroffen: Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. |
P308+P313 | BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
P310 | Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen. |
P312 | Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/... anrufen. |
P314 | Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
P315 | Sofort ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
P321 | Besondere Behandlung (siehe ... auf diesem Kennzeichnungsetikett). |
P330 | Mund ausspülen. |
P331 | KEIN Erbrechen herbeiführen. |
P332+P313 | Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
P333+P313 | Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
P335 | Lose Partikel von der Haut abbürsten. |
P337+P313 | Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
P362+P364 | Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. |
P363 | Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen. |
P370+P378 | Bei Brand: ... zum Löschen verwenden. |
P381 | Bei Undichtigkeit alle Zündquellen entfernen. |
P390 | Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden. |
P391 | Verschüttete Mengen aufnehmen. |
P402+P404 | An einem trockenen Ort aufbewahren. In einem geschlossenen Behälter aufbewahren. |
P403 | An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. |
P403+P233 | An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten. |
P404 | In einem geschlossenen Behälter aufbewahren. |
P405 | Unter Verschluss aufbewahren. |
P407 | Luftspalt zwischen Stapeln oder Paletten lassen. |
P410 | Vor Sonnenbestrahlung schützen. |
P410+P412 | Vor Sonnenbestrahlung schützen und nicht Temperaturen über 50 °C/122 °F aussetzen. |
P411 | Bei Temperaturen nicht über ... °C/... °F aufbewahren. |
P420 | Getrennt aufbewahren. |
P501 | Inhalt/Behälter ... zuführen. |
RA004 | Enthält Trifloxystrobin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA005 | Enthält Metazachlor. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA007 | Enthält Pendimethalin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA008 | Enthält Propamocarb-(hydrochlorid). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA009 | Enthält Dichlorprop-P. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA011 | Enthält Cyprodinil. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA012 | Enthält 2,4-D. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA013 | Enthält Fosthiazat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA015 | Enthält Cymoxanil. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA017 | Enthält Pirimicarb. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA019 | Enthält Flufenacet. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA022 | Enthält Fenpropidin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA023 | Enthält Indoxacarb. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA024 | Enthält Fenhexamid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen |
RA025 | Enthält Adoxophyes orana Granulovirus, AoGV Stamm BV-0001. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA028 | Enthält Spiroxamin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA029 | Enthält Tritosulfuron. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA031 | Enthält Folpet. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA033 | Enthält Cloquintocet-mexyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA034 | Enthält Pethoxamid - Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA043 | Enthält Triclopyr Butoxyethylester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA045 | Enthält Acequinocyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA048 | Enthält Sulcotrion. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA050 | Enthält Tribenuron-Methylester. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA051 | Enthält Dimethachlor. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA053 | Enthält Dimethenamid-P. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA058 | Enthält Fluazinam. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA061 | Enthält Beauveria bassiana. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA062 | Enthält Bacillus thuringiensis subsp. aizawai. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA064 | Enthält Azadirachtin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA068 | Enthält Esfenvalerat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA069 | Enthält Pyroxsulam - Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA072 | Enthält Tembotrione. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA073 | Enthält Dithianon. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA078 | Enthält Bacillus subtilis Stamm QST 713. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA086 | Enthält Bacillus thuringiensis ssp. kurstaki Stamm HD-1. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA088 | Enthält Triclopyr. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA089 | Enthält Fenpyroximat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA090 | Enthält Clethodim. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA091 | Enthält Bifenazate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA092 | Enthält Isopyrazam. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA093 | Enthält Picloram. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA095 | Enthält Prosulfocarb - Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA096 | Enthält Tallölfettsäureamidoamine. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA105 | Enthält 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA106 | Enthält Bumetrizol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA107 | Enthält Terpentinöl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA108 | Enthält Naphthalinsulfonsäure, Polymer mit Formaldehyd, Natriumsalz. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA110 | Enthält 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA113 | Enthält Hexamethylentetramin (Urotropin) - Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA119 | Enthält Toluoldiisocyanat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA121 | Enthält polymerisches Methylendiisocyanat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA122 | Enthält Fettalkoholethoxylat-alkylether. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA125 | Enthält Propyl-3,4,5-trihydroxybenzoat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA130 | Enthält Purasolve (2-ethylhexyl-S-Lactat). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA133 | Enthält Isoxadifen-ethyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA134 | Enthält 2-Aminosulfonyl-N,N-dimethylnicotinamid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA141 | Enthält Limonen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA144 | Enthält 4-Fluoro-3-(trifluoromethyl)phenol. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA146 | Enthält Lactose. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA147 | Enthält Benzylsalicylat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA148 | Enthält POE-Isotridecyloxypropanamin. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA151 | Enthält Morwet 3008 Powder. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA152 | Enthält Natrium-Maleat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA153 | Enthält Copolymer aus Maleinsäureanhydrid und Diisobutylen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA154 | Enthält Alkylnaphthalinsulfonsäure, Polymer mit Formaldehyd, Natriumsalz. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA155 | Enthält Harnstoff-Formaldehyd-Kondensat. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA156 | Enthält Piniennadelöl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA157 | Enthält "Dowicil 75 Preservative". Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA161 | Enthält Formaldehyd. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA162 | Enthält Calciumsulfonat, Petroleum. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA163 | Enthält Aclonifen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA164 | Enthält POE-(20)-Alkohol, C12-C18 (ungesättigt), mono-butyl. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA165 | Enthält Fluazifop-P. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA166 | Enhält Gliocladium catenulatum Stamm J1446. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RA169 | Enthält R-p-Mentha-1,8-dien (d-Limonen). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
RK002 | R 15/29 : Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und leichtentzündlicher Gase |
RK003 | R 20/21 : Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut |
RK004 | R 21/22 : Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken |
RK005 | R 20/22 : Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken |
RK006 | R 20/21/22 : Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut |
RK014 | R 26/27/28 : Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut |
RK015 | R 36/37 : Reizt die Augen und die Atmungsorgane |
RK016 | R 37/38 : Reizt die Atmungsorgane und die Haut |
RK017 | R 36/38 : Reizt die Augen und die Haut |
RK018 | R 36/37/38 : Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut |
RK019 | R 42/43 : Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich |
RK021 | R 48/22 : Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken |
RK022 | R 48/20 : Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen. |
RK050 | R 50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. |
RK051 | R 51/53: Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. |
RK052 | R 52/53: Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkung haben. |
RX010 | R 10 : Entzündlich |
RX015 | R 15 : Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase |
RX020 | R 20 : Gesundheitsschädlich beim Einatmen |
RX021 | R 21 : Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut |
RX022 | R 22 : Gesundheitsschädlich beim Verschlucken |
RX023 | R 23 : Giftig beim Einatmen |
RX026 | R 26 : Sehr giftig beim Einatmen |
RX032 | R 32 : Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase |
RX034 | R 34 : Verursacht Verätzungen |
RX035 | R 35 : Verursacht schwere Verätzungen |
RX036 | R 36 : Reizt die Augen |
RX037 | R 37 : Reizt die Atmungsorgane |
RX038 | R 38 : Reizt die Haut |
RX040 | R 40 : Verdacht auf krebserzeugende Wirkung. |
RX041 | R 41 : Gefahr ernster Augenschäden |
RX042 | R 42 : Sensibilisierung durch Einatmen möglich |
RX043 | R 43 : Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich |
RX050 | R 50 : Sehr giftig für Wasserorganismen |
RX052 | R 52 : Schädlich für Wasserorganismen |
RX061 | R 61 : Kann das Kind im Mutterleib schädigen. |
RX062 | R 62 : Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. |
RX063 | R 63 : Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen. |
RX064 | R 64 : Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. |
RX065 | R 65 : Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen. |
RX066 | R 66 : Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. |
RX067 | R 67: Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit hervorrufen. |
S1 | Achtung |
S2 | Gefahr |
SB001 | Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen. |
SB005 | Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett des Produktes bereithalten. |
SB006 | Der Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel ist für schwangere und stillende Frauen sowie für Jugendliche untersagt. |
SB007 | Der Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel ist für allergische Personen nicht geeignet. |
SB010 | Für Kinder unzugänglich aufbewahren. |
SB011 | Kinder fernhalten. |
SB012 | Mikroorganismen können ein Potential zur Auslösung von Sensibilisierungsreaktionen haben. |
SB110 | Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten. |
SB111 | Für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit dem Pflanzenschutzmittel sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt und in der Gebrauchsanweisung des Pflanzenschutzmittels sowie die BVL-Richtlinie "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (www.bvl.bund.de) zu beachten. |
SB166 | Beim Umgang mit dem Produkt nicht essen, trinken oder rauchen. |
SB193 | Das Pflanzenschutzmittel kann bei Kontakt mit der Haut (insbesondere des Gesichtes) ein Brennen oder ein Kribbeln hervorrufen, ohne dass äußerlich Reizerscheinungen sichtbar werden. Das Auftreten dieser Stoffwirkungen muss als Warnhinweis angesehen werden, eine weitere Exposition ist unbedingt zu vermeiden. Klingen die Symptome nicht ab oder treten weitere auf, muss ein Arzt aufgesucht werden. |
SB195 | Für die Ausbringung des Präparates müssen geeignete Geräte bzw. Hilfsmittel verwendet werden. Ein Kontakt mit der Haut ist zu vermeiden. |
SB199 | Wenn das Produkt mittels an den Traktor angebauten, gezogenen oder selbstfahrenden Anwendungsgeräten ausgebracht wird, dann sind nur Fahrzeuge, die mit geschlossenen Überdruckkabinen (z. B. Kabinenkategorie 3, wenn keine Atemschutzgeräte oder partikelfiltrierenden Masken benötigt werden oder Kabinenkategorie 4, wenn gasdichter Atemschutz erforderlich ist (gemäß EN 15695-1 und -2)) ausgestattet sind, geeignet, um die persönliche Schutzausrüstung bei der Ausbringung zu ersetzen. Während aller anderen Tätigkeiten außerhalb der Kabine ist die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Um die Kontamination des Kabineninnenraumes zu vermeiden, ist es nicht erlaubt, die Kabine mit kontaminierter persönlicher Schutzausrüstung zu betreten (diese sollte in einer entsprechenden Vorrichtung aufbewahrt werden). Kontaminierte Handschuhe sollten vor dem Ausziehen abgewaschen werden, beziehungsweise sollten die Hände vor Wiederbetreten der Kabine mit klarem Wasser gereinigt werden. |
SE110 | Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
SE120 | Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
SE1201 | Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
SE126 | Schutzbrille tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
SE127 | Dicht abschließende Schutzbrille tragen bei der Reinigung der zur Ausbringung des Pflanzenschutzmittels verwendeten Geräte. |
SF138 | Ein Begehen behandelter Lager ohne Körper- und Atemschutz ist erst 24 Std. nach Abschluss der Behandlung erlaubt. |
SF143 | Das Betreten der behandelten Bereiche ist bis 24 Stunden nach der Behandlung nicht gestattet. |
SF1471 | Räume während der Einwirkungszeit des Mittels nur mit Atemschutz betreten. Nach der Einwirkungszeit/vor dem Aufenthalt von Personen in den Räumen diese gründlich lüften. |
SF1472 | Räume während der Einwirkungszeit des Mittels nur mit Körper- und Atemschutz betreten. Nach der Einwirkungszeit/vor dem Aufenthalt von Personen in den Räumen diese gründlich lüften. |
SF150 | Das Betreten des Lagers darf erst nach Freigabe durch den Begasungsleiter erfolgen. Dabei sind die Bestimmungen der TRGS 900 (Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz-Luftgrenzwerte) einzuhalten. |
SF151 | Beim Wiederbetreten des behandelten Lagers ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen der TRGS 900 (Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz - Luftgrenzwerte) eingehalten werden. |
SF152 | Während der Einwirkzeit ist das Betreten behandelter Räume nur Anwendern des Mittels gestattet. |
SF153 | Nach der Einwirkzeit/vor dem Aufenthalt von Personen in den behandelten Räumen sind diese gründlich zu lüften. |
SF154 | Der Aufenthalt in behandelten Räumen während der Einwirkungszeit darf 30 min/Tag nicht überschreiten. |
SF155 | Schutzhandschuhe und Arbeitskleidung tragen beim Reinigen von kontaminierten Oberflächen. |
SF156 | Gesichtsschutz tragen beim Reinigen von kontaminierten Oberflächen. |
SF160 | Vorgeschriebene Lüftungszeit 24 Stunden. |
SF161 | Nachfolgearbeiten (>= 8 Std./Tag) in freigemessenen Räumen dürfen nur bei Gaskonzentrationen <= 1 ppm durchgeführt werden. |
SF162 | Während der Behandlung ist ein Bereich von mindestens 10 m um behandelte Gebäude für ungeschützte Personen (z. B. Fußgänger) zu sperren. |
SF169 | Während der Behandlungsmaßnahmen sind die Räume/Lager mit einem Warnhinweis zu kennzeichnen. |
SF170 | Gewächshäuser sind nach der Anwendung des Mittels gut zu belüften. |
SF177 | Beim Umgang mit frisch behandelten Pflanzen Schutzhandschuhe tragen. |
SF177-1 | Beim Umgang mit frisch behandeltem Erntegut Schutzhandschuhe tragen. |
SF179 | Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb von 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
SF1811 | Es ist sicherzustellen, dass während der Behandlung mittels Luftfahrzeugen und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages die behandelte Fläche von unbeteiligten Dritten nicht betreten wird. |
SF182 | Beim Umgang mit behandelten Kartoffeln sind Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) zu tragen. |
SF183-1 | Beim Umgang mit behandelten Kartoffeln sind Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF184 | Beim Umgang mit behandelter Erde und bei nachfolgenden Pflanzarbeiten Schutzhandschuhe tragen. |
SF189 | Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
SF1891 | Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
SF190 | Bei Nachfolgearbeiten in frisch behandelten Pflanzen sind Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd und lange Hose) und Handschuhe zu tragen. |
SF193 | Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden danach sind dabei der Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und Universal-Schutzhandschuhe Pflanzenschutz) zu tragen. |
SF1931 | Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden danach sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
SF1961 | Es ist sicherzustellen, dass während der Behandlung mittels Luftfahrzeugen und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages die behandelte Fläche und ein zusätzlicher 20 Meter breiter, nicht behandelter Streifen ringsherum von unbeteiligten Dritten nicht betreten wird. |
SF210 | Das Produkt darf nur für Phalaenopsis, Schlumbergera, Sempervivum und Kalanchoe, die im Gewächshaus in Töpfen oder Container kultiviert werden, verwendet werden. |
SF211 | Kontakt mit Phalaenopsis, Sempervivum, Kalanchoe und kontaminierten Oberflächen innerhalb 60 Tagen nach einer Behandlung vermeiden. |
SF212 | Kontakt mit Schlumbergera und kontaminierten Oberflächen innerhalb 30 Tagen nach einer Behandlung vermeiden. |
SF242 | Nutzung behandelter Rasenflächen erst nach Bewässerung und anschließendem Abtrocknen. |
SF243 | Nutzung behandelter Rasenfläche als Spiel- und Liegewiese erst nach dem nächsten Schnitt. |
SF245-01 | Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. |
SF245-02 | Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Pflanzenschutzmittelbelages wieder betreten werden. |
SF246 | Nutzung behandelter Rasenflächen als Spiel- und Liegewiese erst nach Bewässerung und anschließendem Abtrocknen. |
SF247 | Bis zum Abtrocknen des Spritzbelages sollte ein Kontakt mit den behandelten Pflanzen vermieden werden. |
SF249 | Bis zum Abtrocknen des Wundverschlusses sollte ein Kontakt mit den behandelten Pflanzen vermieden werden. |
SF250 | Behandelte Räume dürfen nach der Belüftung ohne Atemschutzausrüstung erst unterhalb einer Ethylenkonzentration von 1 ppm in der Raumluft betreten werden. |
SF251 | Während der Behandlung und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages ist sicherzustellen, dass sich keine unbeteiligten Personen unmittelbar neben oder auf der zu behandelnden Fläche aufhalten. |
SF252 | Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise (z. B. durch das Aufstellen von Warnschildern vor Ort während und bis mindestens 48 h nach der Anwendung) über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu informieren. |
SF260 | Es ist sicherzustellen, dass während der Anwendung und bis zum Abtrocknen des Spritzbelages keine unbeteiligten Personen das Gewächshaus betreten und unbeteiligte Personen das Gewächshaus erst betreten, wenn dieses gelüftet wurde. |
SF262 | Das Betreten der behandelten Flächen ist für unbeteiligte Dritte während der Anwendung und am Anwendungstag nicht gestattet. |
SF264 | Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
SF264-2 | Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
SF264-7 | Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk zu tragen. |
SF266 | Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF266-1 | Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung im Weinbau lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF266-3 | Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Gemüse lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF266-5 | Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF266-8 | Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten. Dabei sind nach Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF267 | Vor dem Wiederbetreten sind die behandelten Bereiche gründlich zu lüften. Hierzu sind alle Kühlerlüfter mit Höchstleistung für mindestens 15 Minuten zu betreiben. |
SF267-1 | Vor dem Wiederbetreten sind die behandelten Bereiche gründlich zu lüften. Hierzu sind alle Kühlerlüfter mit Höchstleistung für mindestens 30 Minuten zu betreiben. |
SF268 | Dieses Produkt darf nur von im Umgang mit dem Produkt geschultem Personal benutzt werden. |
SF269 | Ungeschützte Personen sind während des Behandlungszeitraums von den behandelten Bereichen fernzuhalten. |
SF270 | Die nach Gebrauch des Mittels verbleibende Restlösung ist in geschlossenen Behältern zu sammeln und zur Entsorgung zu bringen. |
SF272 | Für Arbeiten in unmittelbarer Nähe des Fließbandsystems sind während der Lagergutbehandlung lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF273 | Beim Umgang mit behandeltem Getreide sind lange Arbeitskleidung, festes Schuhwerk und Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF275-2AC | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 2 Tagen nach der Anwendung in Ackerbaukulturen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-EEOS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-EEWE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Weinbau bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-VEGE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Gemüse bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF275-VEOS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. |
SF276-14ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-28HO | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Hopfen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-28OS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-28WE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 28 Tagen nach der Anwendung in Weinbau lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-7OS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen innerhalb von 7 Tagen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-EEOS | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-EEWE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Weinbau bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-VEBE | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Beerenobst (ausgenommen Strauchbeerenobst) bis unmittelbar vor der Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF276-ZB | Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Zier- und Baumschulpflanzen lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. |
SF278-14WE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen innerhalb von 14 Tagen nach der Anwendung in Weinbau auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF278-VEWE | Es ist sicherzustellen, dass die Arbeitszeit in den behandelten Kulturen nach der Anwendung in Weinbau bis unmittelbar vor der Ernte auf maximal 2 Stunden täglich begrenzt ist. Dabei sind lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk sowie Schutzhandschuhe zu tragen. |
SF500 | Das Mittel ist stets trocken und nur in verschlossener Originalverpackung zu lagern und nur in abseits von Wohnungen gelegenen Räumen, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen und Haustieren bestimmt sind. |
SF501 | Die Packung bzw. Unterverpackung (Beutel) darf nur im Freien geöffnet werden und muss unbedingt in einem Arbeitsgang vollständig verbraucht werden. |
SF503 | Das Mittel darf nur im freien Gelände angewendet werden, jedoch nicht unter Gebäuden und in deren Nähe, damit das Eindringen des entstehenden Gases in die Gebäude vermieden wird. |
SF5051 | An der Luft oder bei Einwirkung von Feuchtigkeit entwickelt sich Phosphan (früher Phosphorwasserstoff), ein geruchloses, für Menschen und Tiere sehr giftiges Gas, das hochentzündlich sowie selbstentzündlich an der Luft ist. Gelegentlich tritt ein von Verunreinigungen stammender knoblauch-, fisch- oder karbidartiger Geruch auf. Dieser Geruch allein ist kein zuverlässiges Anzeichen von Phosphan, da er von Erde und anderen Materialien leicht adsorbiert werden kann und erst oberhalb von gesundheitlichen Grenzwerten auftritt. |
SF5052 | An der Luft oder bei Einwirkung von Feuchtigkeit entwickelt sich Phosphan (früher Phosphorwasserstoff), ein geruchloses, für Menschen und Tiere sehr giftiges Gas, das hochentzündlich sowie selbstentzündlich an der Luft ist. Gelegentlich tritt ein von Verunreinigungen stammender knoblauch-, fisch- oder karbidartiger Geruch auf. Dieser Geruch allein ist kein zuverlässiges Anzeichen von Phosphan, da er von Erde und anderen Materialien leicht adsorbiert werden kann und häufig erst oberhalb von gesundheitlichen Grenzwerten auftritt. |
SF5053 | An der Luft oder bei Einwirkung von Feuchtigkeit entwickelt sich Phosphan, ein geruchloses, für Menschen und Tiere sehr giftiges und ätzendes Gas, das hochentzündlich sowie selbstentzündlich an der Luft ist. Gelegentlich tritt ein von Verunreinigungen stammender knoblauch-, fisch- oder karbidartiger Geruch auf. Dieser Geruch allein ist kein zuverlässiges Anzeichen von Phosphan, da er von Erde und anderen Materialien leicht adsorbiert werden kann und häufig erst oberhalb von gesundheitlichen Grenzwerten auftritt. |
SF506 | Das Mittel nicht bei Regen, starkem Nebel oder stark durchfeuchteten Böden auslegen. |
SF510 | Sofern ein Auslegegerät (Applikator) zur Ausbringung des Pflanzenschutzmittels zu verwenden ist, ist dieses unter Berücksichtigung von Nummer 9 Abs. (5) der TRGS 512 nach Gebrauch zu reinigen. Die Reinigung des Gerätes hat im Freien und vorzugsweise bei leichtem Wind (Beachtung der Windrichtung) unter sorgfältiger Vermeidung einer Exposition von Mensch und Tier mit Stäuben des Pflanzenschutzmittels und/oder Phosphan zu erfolgen. Die Reinigung des Applikators ist in einem ausreichend großen Gefäß mit entspanntem Wasser (mit Spülmittel) durchzuführen. Dabei müssen sämtliche Teile mindestens vier Stunden im Wasserbad verbleiben. Während dieser Zeit ist der Bereich zu verlassen. Anschließend ist das Gerät mit frischem Wasser gut abzuspülen, bis alle Teile sauber sind. Vor der erneuten Verwendung muss das Gerät technisch überprüft werden und in allen Teilen absolut trocken sein. |
SF514 | Der Anwender oder eine für Messungen des eingesetzten Begasungsmittels hinreichend fachkundige Person hat gemäß TRGS 512 (Begasungen) bis zur Freigabe der Fläche regelmäßig durch Kontrollmessungen der Umgebungsluft zu prüfen, ob außerhalb des festgelegten Gefahrenbereichs Konzentrationen des Begasungsmittels oberhalb der Bestimmungsgrenze auftreten. Die Messergebnisse und gegebenenfalls ergriffene Maßnahmen sind aufzuzeichnen und mit der Dokumentation über die Begasung aufzubewahren. |
SF514-1 | Der Anwender oder eine für Messungen des eingesetzten Begasungsmittels hinreichend fachkundige Person hat gemäß TRGS 512 (Begasungen) bis zur Freigabe der Fläche regelmäßig durch Kontrollmessungen der Umgebungsluft sicherzustellen, dass außerhalb des festgelegten Gefahrenbereichs keine Konzentrationen des Begasungsmittels oberhalb der Nachweisgrenze (größer oder gleich 0.01 ppm) auftreten. Die Messergebnisse und gegebenenfalls ergriffene Maßnahmen sind aufzuzeichnen und mit der Dokumentation über die Begasung aufzubewahren. |
SF520 | Die Räume/Lager nach dem Aktivieren des Generators sofort verlassen und verschließen. |
SF520-1 | Die Räume/Lager nach dem Aktivieren des speziellen Gerätes sofort verlassen und verschließen. |
SF521 | Nach der Behandlung/vor dem Aufenthalt von Personen in den Räumen/Lagern diese gründlich lüften. |
SF522 | Die Räume/Lager nach dem Start der Begasung sofort verlassen und verschließen. |
SF523 | Die Begasung auf Schuten, Binnen- und Küstenmotorschiffen ist nur an der Anlegestelle durchzuführen, der gekennzeichnete Gefahrenbereich ist zu evakuieren. Bis zur Freigabe durch den Begasungsleiter darf das Schiff die Anlegestelle nicht verlassen und nur von sachkundigen ausreichend geschützten Personen betreten werden. |
SF524 | Bei Anwendung in Räumen/Lagern nach dem Start der Begasung diese sofort verlassen und verschließen. Bei Anwendung unter gasdichten Planen das zu behandelnde Gut gasdicht abdecken und nach dem Start der Begasung den Gefahrenbereich sofort verlassen. |
SF525 | Portionsweise verpackte Beutel bei der Anwendung nicht öffnen. |
SF526 | Unter Deck dürfen unter Gas stehende Transportbehälter nur transportiert werden, wenn die Laderäume mit einer technischen Belüftung ausgestattet sind, deren Leistung mindestens zwei Luftwechsel pro Stunde betragen soll, bezogen auf den leeren Raum. In Deutschland sind gemäß GefStoffV in der jeweils geltenden Fassung, Anhang I Nr. 4.4.5 Abs. 1 die inter-national geltenden Empfehlungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) für die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen zu beachten. In Deutsch-land muss die technische Belüftung geeignet sein um Begasungsmittel-Konzentrationen über dem Grenzwert gemäß GefStoffV (GefStoffV, Anhang I Nr. 4.4.4 Abs. 3 und TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte) in der jeweils geltenden Fassung) zu verhindern. Für Phosphin (CAS Nr. 7803-51-2) liegt der Arbeitsplatzgrenzwert bei 0.14 mg/m³ bzw. 0.1 ppm. (Stand Mai 2016) |
SF527 | Die Anwendung darf ausschließlich in Anlagen mit geschlossenem Spritzsystem und vollautomatischem Transport des behandelten Lagerguts erfolgen. |
SF528 | Im Großlager dürfen nicht mehr als 240 t Getreide/Tag, im bäuerlichen Lager nicht mehr als 130 t Getreide/Tag behandelt werden. |
SF529 | Der Generator für das Begasungsmittel darf nur als Teil eines geschlossenen Systems und außerhalb der behandelten Räume/Lager verwendet werden. Die Räume/Lager sind während der Behandlungsmaßnahmen geschlossen zu halten. |
SF530 | Zum Schutz des Betriebspersonals muss zwischen zwei Behandlungsperioden bzw. Anbauzyklen ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegen, in dem keine Anwendung durchgeführt wird. |
SF531 | Bei der Entsorgung verbliebener Köder und bei der Reinigung von Köderstationen sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
SF534 | Über die Anwendung sind Aufzeichnungen gemäß "Guter fachlicher Praxis" zu führen. Dabei sind Maßnahmen zur sicheren Durchführung der Behandlung (Aufwandmenge, Größe der behandelten Fläche, Einrichtung der Sperrzone, Beschilderung, Einhaltung der Sicherheitszone) schriftlich, auch unter Beilage von Fotografien, zu dokumentieren. |
SF540 | Vor dem Einsatz der Atemschutzgeräte ist gemäß TRGS 400 eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei ist die maximale Tragedauer der Atemschutzgeräte zu ermitteln, die dem Anwender zugemutet werden kann. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist dem Anwender gemäß TRGS 555 mitzuteilen. |
SF604 | Bei maschinellem Entrinden von insektizidbehandelten Stämmen vor Ablauf der insektiziden Wirkung unter Bedingungen, die zur Staubentwicklung führen, geeignete Schutzvorkehrungen treffen (z.B. Arbeit in geschlossener Kabine oder Körperschutzmaßnahmen analog zur Ausbringung des Mittels). |
SF606 | Es ist sicherzustellen, dass beim Absacken des Saatgutes und beim Reinigen der Beizgeräte Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) getragen werden. |
SF607 | Es ist sicherzustellen, dass beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Arbeitskleidung und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) getragen werden. |
SF613 | Beim Absacken des gebeizten Saatgutes auf funktionierende Staubabsaugung achten. |
SF6142 | Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen. |
SF6142-1 | Beim Umgang mit gebeiztem Saatgut sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel zu tragen. |
SF615 | Für die Kartoffelbehandlung bei der Einlagerung im Spritzverfahren dürfen nur Geräte mit geeigneter Abschirmung zur Vermeidung von Abdrift verwendet werden. |
SF6161 | Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen beim Absacken des Saatgutes. |
SF6161-1 | Beim Absacken des Saatgutes sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel zu tragen. |
SF618 | Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen beim Reinigen der Beizgeräte. |
SF6181 | Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Gummischürze tragen beim Reinigen der Beizanlage. |
SF618-1 | Beim Reinigen der Beizgeräte sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel zu tragen. |
SF623 | Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Reinigen der Beizgeräte. |
SF634 | Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und flüssigkeitsdichten Schutzanzug tragen bei der Reinigung der Beizgeräte. |
SF635 | Dicht abschließende Schutzbrille tragen beim Reinigen der Beizgeräte. |
SF636 | Gesichtsschutz tragen beim Reinigen der Beizgeräte. |
SK001 | S 1/2 : Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren |
SK007 | S 3/9/14/49: Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß,sind vom Hersteller anzugeben) |
SK008 | S 7/8 : Behälter trocken und dicht geschlossen halten |
SK010 | S 20/21 : Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen |
SK012 | S 36/37 : Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzhandschuhe tragen |
SK014 | S 37/39 : Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen |
SK015 | S 36/37/39 : Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen |
SK017 | S 27/28: Bei Berührung mit der Haut beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen und Haut sofort abwaschen mit viel ... (vom Hersteller anzugeben). |
SK019 | S 29/35: Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. |
SP001 | Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten. |
SS110 | Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
SS110-1 | Beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
SS120 | Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
SS1201 | Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
SS120-1 | Bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
SS1201-1 | Bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels sind Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen. |
SS122 | Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. |
SS201 | Arbeitskleidung (mindestens langärmeliges Hemd und lange Hose) und Handschuhe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
SS202 | Schutzhandschuhe tragen beim Umgang mit dem Mittel. |
SS203 | Arbeitshandschuhe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
SS204 | Arbeitskleidung tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln. |
SS205-1 | Langärmeliges Hemd, lange Hose und festes Schuhwerk tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln. |
SS206 | Arbeitskleidung (wenn keine spezifische Schutzkleidung erforderlich ist) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln. |
SS207 | Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und flüssigkeitsdichten Schutzanzug tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
SS210 | Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
SS2101 | Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
SS220 | Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
SS2201 | Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
SS2202 | Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
SS2203 | Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
SS2204 | Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
SS2211 | Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen. |
SS2241 | Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten. |
SS332 | Arbeitskleidung, festes Schuhwerk, Universal- Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) und flüssigkeitsdichten Chemikalienschutzanzug tragen bei der Reinigung der Applikationstechnik. |
SS400 | Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen, bei Spritzarbeiten über Kopf. |
SS420 | Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
SS421 | Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen. |
SS422 | Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. |
SS500 | Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
SS510 | Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
SS520 | Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
SS522 | Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. |
SS524 | Kopfhaube mit Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen mit schleppergekoppelten Geräten. |
SS526 | Gesichtsschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
SS530 | Gesichtsschutz tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
SS610 | Gummischürze tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
SS620 | Gummischürze tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
SS6201 | Gummischürze tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
SS702 | Bei Durchführung von Tauchanwendungen Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) sowie Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen. |
SS703 | Festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
SS705 | Bei der Entsorgung der Restlösung des Pflanzenschutzmittels sind Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz), ein Standardschutzanzug (Pflanzenschutz), eine Kopfhaube mit Gesichtsschutz sowie eine Gummischürze zu tragen. |
ST104 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske HM mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz (Sept. 2006) tragen bei der Behandlung von liegendem oder gestapelten Holz im Forst. |
ST1102 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
ST1122 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel in Raumkulturen. |
ST1201 | Partikelfiltrierende Halbmaske DIN EN 149 FFP2 oder Halbmaske DIN 58 646-HM mit Partikelfilter P2 DIN EN 143 (Kennfarbe: weiß) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
ST1202 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
ST1203 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
ST1222 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen. |
ST1261 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Absacken des Saatgutes. |
ST1271 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Reinigen des Beizgerätes. |
ST128 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske HM mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels mit personengetragenen Geräten. |
ST129 | Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Reinigen der Spritzvorrichtung und des Förderbands. |
ST2102 | Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel. |
ST2202 | Halbmaske mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
ST2203 | Halbmaske mit Kombinationsfilter A2-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
ST226 | Kopf- und Gesichtsschutz mit Atemschutz mit Kombinationsfilter A1-P2 (Kennfarbe. braun/weiß) tragen, gemäß Richtlinie des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für die Anforderung an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels. |
ST3311 | Atemschutzgerät mit Filter (Typ/Kennfarbe...*)) für Phosphorwasserstoff tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels und geeignete Schutzkleidung entsprechend TRGS 512. *) Atemschutzgerät, Gasfiltertyp und Kennfarbe sind anzugeben. |
ST3312 | Atemschutzgerät mit Filter (Typ/Kennfarbe...*)) für Phosphorwasserstoff tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels und geeignete Schutzkleidung entsprechend TRGS 512. *) Atemschutzgerät, Gasfiltertyp (Kennbuchstabe, Kennfarbe) und Gasfilterklasse sind anzugeben. |
ST5001 | Umluftunabhängigen Atemschutz tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. |
SX001 | S 1 : Unter Verschluss aufbewahren |
SX002 | S 2 : Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen |
SX009 | S 9 : Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren |
SX013 | S 13 : Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten |
SX014 | S 14 : Von .... fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben) |
SX016 | S 16 : Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen |
SX022 | S 22 : Staub nicht einatmen |
SX023 | S 23 : Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung[en] vom Hersteller anzugeben) |
SX024 | S 24 : Berührung mit der Haut vermeiden |
SX025 | S 25 : Berührung mit den Augen vermeiden |
SX026 | S 26 : Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren |
SX027 | S 27 : Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen |
SX028 | S 28 : Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel .... (vom Hersteller anzugeben) |
SX029 | S 29 : Nicht in die Kanalisation gelangen lassen |
SX030 | S 30 : Niemals Wasser hinzugießen |
SX033 | S 33 : Maßnahmen gegen elektrostatische Auflagen treffen |
SX035 | S 35 : Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden |
SX036 | S 36 : Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen |
SX037 | S 37 : Geeignete Schutzhandschuhe tragen |
SX039 | S 39 : Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen |
SX043 | S 43 : Zum Löschen .... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser verwenden) |
SX045 | S 45 : Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen) |
SX046 | S 46 : Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen |
SX053 | S 53 : Exposition vermeiden - Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen |
SX057 | S 57 : Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden |
SX060 | S 60 : Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen |
SX061 | S 61 : Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen |
SX062 | S 62 : Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen |
SX063 | S 63: Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstellen. |
VA207 | Bei Ausbringung des Mittels mit Fahrzeugen, müssen diese mit geschlossenen Kabinen ausgestattet sein. |
VA210 | Anwendung nur bei Keltertrauben. |
VA212 | Anwender dürfen nicht mehr als 135 Tonnen Kartoffeln pro Arbeitstag behandeln. |
VA213 | Anwender dürfen pro Arbeitstag nicht mehr als 50 t Kartoffeln behandeln. |
VA214 | Keine Anwendung bei sichtbarem Fruchtansatz. |
VA215 | Bei Vorhandensein von Waldbeeren (z. B. Himbeeren, Heidelbeeren, Holunderbeeren) Behandlung nur nach der Beerenernte bzw. bis zum Beginn der Beerenblüte; anderenfalls dafür Sorge tragen, dass die Beeren nicht zum Verzehr gelangen. |
VA216 | Bei Vorhandensein von Wildkräutern dafür Sorge tragen, dass diese nach der Behandlung nicht geerntet werden. |
VA218 | Es ist sicherzustellen, dass der Verzehr von Waldpilzen, wild wachsenden Früchten und Wildkräutern in einem Zeitraum von drei Wochen nach der Anwendung ausgeschlossen wird. |
VA222 | Kartoffeln erst ab einer phänologischen Entwicklung der Knolle größer oder gleich BBCH-Code 45 ernten. |
VA233 | Innerhalb der Mühle gelagertes Getreide ist vor der Behandlung gasdicht abzuschließen. |
VA234 | Nicht gasdicht abgeschlossene Silos und Rohrsysteme sind vor der Behandlung vollständig zu leeren. |
VA235 | Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Erzeugnisse aus technisch unvermeidbar exponiertem Getreide nicht in die Lebens- und Futtermittelkette gelangen. |
VA236 | Die Anwesenheit von Getreide-, Mahl- und Schälmühlerzeugnissen während der Behandlung ist auszuschließen. |
VA242 | Nicht anwenden in Kulturen, die der Erzeugung von Lebensmitteln/Futtermitteln dienen. |
VA244 | Vorratsgüter dürfen nicht mitbehandelt werden. |
VA263 | Keine Anwendung des Pflanzenschutzmittels mit handgeführten Geräten. |
VA264 | Ausbringung des Mittels nur mit schleppergekoppelter Anwendungstechnik. |
VA265 | Anwendung nur in gewerblichen, stationären Saatgutbeizanlagen. |
VA268 | Zum Schutz von umstehenden Personen ("bystander") muss die Anwendung des Mittels in einer Breite von mindestens 10 m zu angrenzenden Flächen immer mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. |
VA269 | Die Anwendung des Mittels muss mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. |
VA270 | Während und für mindestens 24 Stunden nach der Behandlung des Lagers sind alle Türen und Lüftungsöffnungen dicht geschlossen zu halten. Es darf ausschließlich eine interne Belüftung (Luftzirkulation) zur Verteilung des Pflanzenschutzmittels erfolgen. Frühestens nach Ablauf eines Zeitraumes von 24 Stunden nach erfolgter Behandlung darf eine externe Belüftung erfolgen. |
VA271 | Bei der Anwendung des Mittels muss zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. Alternativ kann die Anwendung mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. In diesem Fall ist der in der Bundesanzeigerveröffentlichung des BVL (Nr. 2 vom 27. April 2016, BAnz AT 20. Mai 2016 B5) mitgeteilte Mindestabstand für Flächenkulturen einzuhalten. |
VA272 | Die erstmalige Lüftung des Lagers nach der Behandlung ist bei einer Windgeschwindigkeit von über 2 m/s durchzuführen. |
VA273-2 | Es ist sicherzustellen, dass im Fall eines Kulturverlustes der Nachbau von Kulturpflanzen zur Lebensmittelerzeugung frühestens einen Monat nach der Anwendung stattfindet (ausgenommen Zuckerrüben). |
VA302 | Nicht mit UV-Stabilisatoren anwenden. |
VA452 | Nicht anwenden bei Vorhandensein von Pilzen; anderenfalls dafür Sorge tragen, dass die Pilze nicht zum Verzehr gelangen. |
VA542 | Entweder ist die Kultur nach der Behandlung im Gewächshaus für 8 Stunden über Nacht mit einer Beleuchtungsintensität von 100 mW/cm2 mit UV-Strahlern (mit einem Anteil von 0,5 % UV-B und 2,5 bis 5 % UV-A) zu beleuchten. Dabei dürfen sich keine Personen im Gewächshaus aufhalten. Das Gewächshaus ist vor dem Wiederbetreten gründlich zu lüften. Danach kann eine Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen. Oder alternativ ist nach der Behandlung eine 16 stündige tägliche Beleuchtung des Gewächshauses mit künstlichem Sonnenlicht über einen Zeitraum von 9 Tagen durchzuführen. Nach 9 Tagen kann unter diesen Bedingungen die Ernte der behandelten Erzeugnisse erfolgen. |
VA546 | Spritzflüssigkeit unmittelbar nach dem Ansetzen ohne Unterbrechung ausbringen. |
VA5471 | Keine Anwendung in Räumen, in denen Trinkwasserleitungen aus Kunststoff verlegt sind, ausgenommen bei Warenbegasungen unter gasdichten Folien gemäß TRGS 512. |
VA551 | Spritzflüssigkeit unter ständigem Rühren ausbringen. |
VH297 | Verpackungen/Behälter für den Haus- und Kleingartenbereich müssen mit einem kindergesicherten Verschluss versehen sein. |
VH298 | Verpackungen/Behälter für den Haus- und Kleingartenbereich müssen mit einem ertastbaren Warnzeichen versehen sein. |
VH299 | Die Verpackung ist mit der Aufschrift "Nur zur Anwendung im landwirtschaftlichen Betrieb" zu versehen. |
VH300 | Die Verpackung ist mit der Aufschrift "Nur für den gewerblichen Anwender" zu versehen. |
VH301 | Auf der Verpackung Verfallsdatum angeben. |
VH301-1 | Auf der Verpackung ist ein Verfallsdatum anzugeben. Dieses darf einen Zeitraum von 6 Monaten nach der Produktion nicht überschreiten. |
VH301-2 | Auf der Verpackung ist ein Verfallsdatum anzugeben. Dieses darf einen Zeitraum von 18 Monaten nach der Produktion nicht überschreiten. |
VH301-3 | Auf der Verpackung ist ein Verfallsdatum anzugeben. Dieses darf einen Zeitraum von 12 Monaten nach der Produktion nicht überschreiten. |
VH302 | Der Arsen- und Selengehalt des Schwefels darf 250 mg/kg nicht überschreiten. |
VH310 | Bei der Herstellung des Pflanzenschutzmittels nur Weißöl verwenden. |
VH319 | Das eingesetzte Rapsöl muss Lebensmittelqualität haben. Die Anwendung des Mittels darf zu keiner Geruchs- oder Geschmacksbeeinträchtigung bei Gemüse und Obst führen. |
VH329 | Der Gehalt an Dimethylsulfat (DMS) im technischen Wirkstoff Pyraclostrobin darf 1 mg/kg nicht überschreiten. |
VH330 | Der Gehalt an Schwermetallen im Mittel darf für Blei 0,5 x mg/kg, für Arsen 0,1 x mg/kg und für Cadmium 0,1 x mg/kg nicht überschreiten, wobei x den Gehalt an Kupfer ausgedrückt in g/kg bedeutet. |
VH331 | Der Gehalt an Arsen im technischen Wirkstoff darf 0,04 g/kg nicht überschreiten. |
VH334 | Der Gehalt an freien Phenolen berechnet als 2,4-Dichlorphenol darf 3 g/kg im technischen Wirkstoff 2,4-D nicht übersteigen. Liegt der technische Wirkstoff als Ester von 2,4-D vor, so bezieht sich der Gehalt an freien Phenolen auf die berechnete Äquivalenzmasse von 2,4-D. |
VH335 | Der Gehalt an Atrazin im technischen Wirkstoff Terbuthylazin darf 1 g/kg nicht überschreiten. |
VH352 | Für die unter der Überschrift "Das Mittel ist gemäß §15 Abs. 2 Nr. 3 des PflSchG für die Anwendung/en im Haus- und Kleingartenbereich geeignet" näher beschriebene(n) Verpackungsgröße(n) darf/dürfen die gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 6 des PflSchG vorgeschriebenen Angaben auf einer, die abgabefertige Packung begleitende Gebrauchsanleitung abgedruckt werden, sofern deren Inhalt die Größe von 125 ml nicht übersteigt. Die Gebrauchsanleitung muss dabei eine bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Pflanzenschutzmittels sicherstellen. Auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen ist auf die Packungsbeilage hinzuweisen. |
VH357 | Der Gehalt an 2,4-Dichlorphenol im technischen Wirkstoff Bifenox darf 3 g/kg nicht überschreiten. |
VH358 | Der Gehalt an 2,4-Dichloranisol im technischen Wirkstoff Bifenox darf 6 g/kg nicht überschreiten. |
VH361 | Der Gehalt an 2-Chlorethylphosphonsäure-mono-2-chlorethylester darf 20 g/kg und an 1,2-Dichlorethan darf 0,5 g/kg im technischen Wirkstoff Ethephon nicht überschreiten. |
VH363 | Der Gehalt an 2,3-Deepoxy-2,3-didehydrorhizoxin (DDR) in der Fermentationsbrühe des Wirkstoffes Pseudomonas chlororaphis, Stamm MA 342, darf 2 mg/L zum Zeitpunkt der Formulierung nicht überschreiten. |
VH368 | Der Gehalt an N-Nitrosoglyphosat im technischen Konzentrat von Glyphosat oder Glyphosatsalzen darf 1mg/kg nicht überschreiten. Der Gehalt an Formaldehyd darf 1,3 g/kg bezogen auf die Äquivalenzmasse der Glyphosatsäure nicht überschreiten. |
VH371 | Die Verpackung ist mit der Aufschrift "Nur für den berufsmäßigen Anwender" zu versehen. |
VH372 | Die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich "Ziergehölze" darf nur bis zu einer maximalen Verpackungsgröße von 150 ml in der Gebrauchsanleitung angegeben werden. |
VH373 | Im technischen Wirkstoff Picloram und seiner Salze darf der Gehalt an Hexachlorbenzen 50 mg/kg bezogen auf Picloram (Säure) nicht übersteigen. |
VH375 | Im technischen Wirkstoff Chlortoluron darf der Gehalt an 3-(3-Chlor-4-tolyl)-1-methylharnstoff und 3-(4-Tolyl)-1,1-dimethylharnstoff jeweils 8 g/kg nicht übersteigen. |
VH378 | Der Gehalt an Toluol im technischen Wirkstoff Fluopicolide darf 3 g/kg nicht überschreiten. |
VH379 | Der Gehalt an Dichlormethan im technischen Wirkstoff Propamocarb darf 5 g/kg nicht überschreiten. |
VH381 | Der Gehalt an freien Phenolen in den technischen Wirkstoffen Mecoprop und Mecoprop-P einschließlich deren Salze und Ester darf 15 g/kg nicht überschreiten. |
VH3821 | Im technischen Wirkstoff Captan dürfen folgende Gehalte nicht überschritten werden: Perchlormethylmercaptan: maximal 5 g/kg; Folpet: maximal 10 g/kg; Tetrachlorkohlenstoff: maximal 0,1 g/kg. |
VH383 | Der Gehalt an Tetrachlorkohlenstoff und Perchlormethylmercaptan im technischen Wirkstoff Folpet darf 4 g/kg bzw. 3,5 g/kg nicht überschreiten. |
VH384 | Der Gehalt an Tetrachlorkohlenstoff im Pflanzenschutzmittel darf 0,1 % nicht überschreiten. |
VH385 | Der Gehalt an N-Nitroso-N-(1-ethylpropyl)-2,6-di-nitro-3,4-dimethylanilin im technischen Wirkstoff Pendimethalin darf 45 mg/kg nicht überschreiten. |
VH389 | Im technischen Wirkstoff Metazachlor darf der Gehalt an Toluol 0,5 g/kg nicht überschreiten.. |
VH392 | Der Gehalt an Amitrol im technischen Wirkstoff Ametoctradin darf 0,05 g/kg nicht überschreiten. |
VH393 | Der Gehalt an Toluol im technischen Wirkstoff Clethodim darf 4 g/kg nicht überschreiten. |
VH396 | Der Gehalt an Acetaldehyd im technischen Wirkstoff Metaldehyd darf 1,5 g/kg nicht überschreiten. |
VH410 | In die Gebrauchsanleitung sind Angaben zum Nachbau aufzunehmen, aus denen hervorgeht, welche Kulturen bzw. Kulturgruppen nach der Anwendung des Pflanzenschutzmittels nicht nachgebaut werden sollten, da die Verkehrsfähigkeit der Erntegüter nicht sichergestellt werden kann. |
VH470-1 | Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung ist darauf hinzuweisen, dass ein erhöhtes Risiko zur inneren Keimung besteht und dass zur Vorbeugung ein Intervall von 28 - 42 Tagen bei der Applikation einzuhalten ist. |
VH604 | Der Gehalt an Ethylenthioharnstoff (ETU) im technischen Wirkstoff Metiram darf 5 g/kg nicht überschreiten. |
VH606 | Der Gehalt an Cyanamid im technischen Wirkstoff Pyrimethanil darf 0,5 g/kg nicht überschreiten. |
VH607 | Der Gehalt an freiem Hydrazin in den technischen Wirkstoffen Maleinsäurehydrazid-Natriumsalz, -Kaliumsalz oder -Cholinsalz darf 1 mg/kg ausgedrückt als Säureäquivalente nicht überschreiten. |
VH608 | Der Gehalt an kristallinem Siliciumdioxid im technischen Wirkstoff Kieselgur darf 10 g/kg nicht überschreiten. |
VH610-1 | Der Gehalt an t-Butylhydrazin im technischen Wirkstoff Tebufenozid darf 1 mg/kg nicht überschreiten. |
VH611 | Der Gehalt an Toluol darf 5 g/kg und der Gehalt an Prothioconazol-desthio (2-(1-chlorocycolproyl)1-(2-chlorophenyl-3-(1,2,4-triazol-1-yl)-propan-2ol) darf 0,5 g/kg im technischen Wirkstoff Prothioconazol nicht überschreiten. |
VH612 | Der Gehalt an relevanter Verunreinigung 5-Chlor-N-(3-chloro-5-trifluormethyl-2-pyridyl-a,a,a-trifluor-4,6-dinitro-o-toluidine) darf 2 g/kg im technischen Wirkstoff Fluazinam nicht überschreiten. |
VH613 | Im technischen Wirkstoff Daminozid darf der Gehalt an N-Nitrosodimethylamin 2,0 mg/kg und an 1,1-Dimethylhydrazid 30 mg/kg nicht überschreiten. |
VH614 | Im technischen Wirkstoff Sulcotrion darf der Gehalt an Hydrogencyanid 80 mg/kg und der Gehalt an Toluol 4 g/kg nicht überschreiten. |
VH615 | Im technischen Wirkstoff Chlormequatchlorid dürfen die Maximalgehalte der Verunreinigungen 1,2-Dichlorethan von 0,1 g/kg und Chlorethen (Vinylchlorid) von 0,5 mg/kg bezogen auf die Trockenmasse nicht überschritten werden. |
VH616 | Im technischen Wirkstoff Dimethachlor darf der Gehalt an 2,6-Dimethylanilin 0,5 g/kg nicht überschreiten. |
VH617 | Im technischen Wirkstoff Propaquizafop darf der Gehalt an Toluol 5 g/kg nicht überschreiten. |
VH619 | Der Gehalt an Toluol und Z-Isomer im technischen Wirkstoff Azoxystrobin darf 2 g/kg bzw. 25 g/kg nicht überschreiten. |
VH620 | Der Gehalt an Imazapic (2-[(RS)-4-Isopropyl-4-methyl-5-oxo-2-imidazolin-2-yl]-5-methylnicotinsäure) im technischen Wirkstoff Imazamox darf 10 g/kg nicht überschreiten. |
VH625 | Der Gehalt an Toluol im technischen Wirkstoff Napropamid darf 1,4 g/kg nicht überschreiten. |
VH630 | Der Gehalt an Toluol im technischen Wirkstoff tau-Fluvalinat darf 5 g/kg nicht überschreiten. |
VH632 | Der Gehalt an Toluol im technischen Wirkstoff Bixafen darf 2 g/kg nicht überschreiten. |
VH634 | Im technischen Wirkstoff Eisen-III-phosphat dürfen die folgenden Gehalte an Verunreinigungen nicht überschritten werden: Blei 3 mg/kg, Quecksilber 0,1 mg/kg und Cadmium 1 mg/kg. |
VH650 | Die Verpackung ist mit der Aufschrift "Mikroorganismen können ein Potential zur Auslösung von Sensibilisierungsreaktionen enthalten" zu versehen. |
VN224 | Bei Anbau als Erdkultur: Kein Nachbau von Kulturpflanzen zur Lebens- und Futtermittelerzeugung ein Jahr nach der Anwendung. |
VN225 | Kein Nachbau von Kulturpflanzen zur Lebens- und Futtermittelerzeugung innerhalb von 90 Tagen nach der Anwendung. |
VN226 | Wurzelgemüse frühestens 6 Monate nach der Anwendung, alle anderen Kulturen frühestens 2 Monate nach der Anwendung anbauen. |
VN229 | Es ist sicherzustellen, dass Weizen, Gerste, Hafer, Mais und Raps frühestens 120 Tage nach der Anwendung und alle anderen Kulturen frühestens 12 Monate nach der Anwendung angebaut werden. Im Falle eines Ernteausfalls der behandelten Kultur können nur die folgenden Nachbaukulturen gepflanzt werden: Sommerraps, Sommerweizen, Sommergerste, Sommerhafer, Mais oder Weidelgras. |
VN236 | Es ist sicherzustellen, dass der Nachbau von Blattgemüse mit kurzer Vegetationszeit (ca. 30 Tage zwischen Saat und Ernte) frühestens 120 Tage nach der Anwendung stattfindet. |
VN288 | Blattgemüse, Getreide und Beten frühestens 4 Monate nach der Anwendung anbauen. Für Wurzel- und Knollengemüse (außer Beten) gelten keine Restriktionen. Alle anderen Kulturen frühestens 12 Monaten nach der Anwendung anbauen. |
VN4061 | Wurzel- und Zwiebelgemüse, das als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird, frühestens 120 Tage nach der letzten Anwendung anbauen. Blatt-, Frucht-, Kohl-, Hülsen- und Stängelgemüse, das als Lebens- oder Futtermittel verwendet wird, frühestens 60 Tage nach der letzten Anwendung anbauen. Diese Beschränkung gilt nicht für Kulturen, bei denen eine direkte Applikation von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Propamocarb zugelassen oder genehmigt ist. |
VS004-2 | Anwendung nur durch die Zulassungsinhaberin oder einer von ihr beauftragten Firma und nur gemäß Gebrauchsanleitung. Im übrigen sind die Verfahrensvorschriften in Anlehnung an die Technischen Regeln für Gefahrstoffe: TRGS 512 (Begasungen) vom Januar 2007 (zuletzt geändert im November 2008) in der jeweils geltenden Fassung in folgenden Punkten sinngemäß anzuwenden: 5.1 (1 und 2); 5.4.1 (3, erster Satz); 5.4.2 (3); 5.4.4 (7 und 9); 10 (1); 11(1); 13.1(1); 13.2 (1). Arbeitnehmer dürfen in den in 5.4.1 (3, erster Satz) genannten Bereichen nur beschäftigt werden, wenn die Sauerstoffkonzentration zu keiner Zeit unter 17 Vol.-% absinkt. Der Aufenthalt von Personen zu anderen Zwecken, wie z. B. Pause, Wohnen und Schlafen ist hier unzulässig. |
VS005-1 | Die Durchführung von Begasungen mit den in der Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 4.1 (1) bis (3) genannten Stoffen ist gemäß Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 4.2 (1) erlaubnispflichtig. Bei der Anwendung des Mittels sind die besonderen Vorschriften der Gefahrstoffverordnung Anhang I Nr. 4 in Verbindung mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 512 (Begasungen) zu beachten. |
VV204 | Die Einhaltung der geltenden Rückstandshöchstgehalte ist sicherzustellen. |
VV205 | Die Einhaltung der Rückstands-Höchstmengenverordnung ist sicherzustellen. |
VV207 | Im Behandlungsjahr anfallendes Erntegut/Mähgut nicht verfüttern. |
VV209 | Erntegut/Mähgut aus Unterkulturen behandelter Flächen nicht verfüttern. |
VV211 | Behandelte Kulturen nicht als Lebens- oder Futtermittel verwenden, auch nicht nach Verschnitt mit unbehandeltem Erntegut. |
VV212 | Behandeltes Pflanzgut/Saatgut nicht verzehren und nicht verfüttern, auch nicht nach Verschnitt mit unbehandeltem Gut. |
VV214 | Stroh nicht zum Zwecke der Tierhaltung und Tierfütterung verwenden. |
VV215 | Behandelten Grünraps nicht verfüttern. |
VV216 | Im Behandlungsjahr anfallenden Aufwuchs der Grasuntersaat nicht verfüttern. |
VV220 | Erzeugnisse aus behandelten Kulturen nicht verfüttern. |
VV222 | Die Anwendung des Pflanzenschutzmittels in dieser Kultur kann zu Rückständen an Biphenyl im Erntegut führen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland möglicherweise beanstandet werden. |
VV224 | Grünmais und Silomais nicht verfüttern. |
VV227 | Pellets oder deren verbrauchte Rückstände dürfen nicht mit Lebensmitteln oder Futtermitteln in Berührung kommen. |
VV229 | Es ist sicherzustellen, dass bei Ausdünnung oder vorzeitigem Umbruch des Bestandes innerhalb von 60 Tagen nach der letzten Behandlung Zuckerrübenblätter nicht verfüttert werden. |
VV230 | Die Anwendung führt sehr wahrscheinlich zu Rückständen von Piperonylbutoxid, die die in der Rückstandshöchstmengenverordnung festgesetzten Werte überschreiten. |
VV231 | Die Anwendung in sonstigen Hülsenfrüchten führt sehr wahrscheinlich zu Rückständen, die den geltenden Rückstandshöchstgehalt für Deltamethrin überschreiten. |
VV232 | Das Mittel darf nicht in Tankmischungen mit ölhaltigen/auf ölbasierenden Pflanzenschutzmitteln oder Zusatzstoffen ausgebracht werden. |
VV300 | Behandlung nur maximal des oberen Drittels der Pflanze, so dass die Behandlung nur auf Blätter, Blüten und den oberen Sprossteil beschränkt bleibt. |
VV433 | Behandelten Schnittlauch erst nach dem Treiben in den Verkehr bringen. |
VV549 | Behandelten Aufwuchs (Abraum vor der Neueinsaat) nicht zur Heugewinnung verwenden, er kann der direkten Verfütterung oder der Silierung dienen. |
VV551 | Behandelten Aufwuchs (Abraum vor der Neuansaat) weder zur Kleintierfütterung noch zur Kleintierhaltung verwenden. |
VV553 | Keine Anwendung in Kombination mit Netzmitteln. |
VV600 | Erntegut nicht verzehren. |
VV603 | Keine Verwendung behandelter Pflanzen als Grünfutter. |
VV605 | "Blätter zum Verzehr/zur Verfütterung nicht geeignet." Diese Angabe ist jeweils gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar auf der Packung, der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett, auf der Umhüllung oder, sofern die Erzeugnisse lose abgegeben werden, auf einem Schild neben der Ware oder in einem Aushang oder einer schriftlichen Aufzeichnung oder auf vergleichbare Weise jeweils am Ort der Abgabe, sofern die Angabe dem jeweiligen Lebensmittel zuzuordnen ist, anzugeben. Bei der Abgabe von Erzeugnissen an andere Personen als Verbraucher erfolgt die Kenntlichmachung der Behandlung durch die vorgeschriebene Angabe auf einer Außenfläche der Packungen oder Behältnisse und zusätzlich in den Begleitpapieren. Die genannte Angabe und Kenntlichmachung kann entfallen, wenn die Blätter des Kohlrabis vor dem Inverkehrbringen entfernt werden oder wenn sichergestellt werden kann, dass das gesamte Erzeugnis die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllt. |
VV835 | Stroh von behandeltem Getreide nicht für Kultursubstrate verwenden. |
VZ525 | Nach der Blüte bis zur Ernte nur einmal anwenden. |
WA603 | Mittel nicht über 30 °C lagern |
WA606 | Pflanzenschutzmittel bei 4 °C lagern. |
WA607 | Pflanzenschutzmittel vor Frost schützen. |
WA700 | Eine Anwendung ist nur auf Teilflächen erlaubt, auf denen aufgrund von Unkrautdurchwuchs in lagernden Beständen oder von Zwiewuchs in lagernden oder stehenden Beständen eine Beerntung nicht möglich ist. |
WA701 | Eine Anwendung ist nur auf Teilflächen erlaubt, auf denen aufgrund von Unkrautdurchwuchs in lagernden Beständen eine Beerntung nicht möglich ist. |
WA702 | Eine Anwendung ist nur auf Teilflächen erlaubt, auf denen aufgrund von Zwiewuchs in lagernden oder stehenden Beständen eine Beerntung nicht möglich ist. |
WA703 | Eine Anwendung ist nur auf Teilflächen erlaubt, auf denen aufgrund von Unkrautdurchwuchs oder einer sehr ungleichmäßigen Abreife eine Beerntung nicht möglich ist. |
WA704 | Eine Anwendung ist nur auf Teilflächen erlaubt, auf denen aufgrund von Unkrautdurchwuchs eine Beerntung nicht möglich ist. |
WA706 | Nur in bis Ende Oktober gedrilltem Winterweizen anwenden. |
WA721 | Anwendung insbesondere zur Reduktion der Mykotoxinbelastung durch Bekämpfung der Ährenfusariosen an Getreide in befallsgefährdeten Beständen aufgrund ungünstiger Vorfrucht, Bodenbearbeitung, Sortenwahl und Witterung. |
WA730 | Anwendung nur in Beständen, die der Saatguterzeugung dienen. |
WA855 | Kühl und trocken lagern. |
WA860 | Keine Anwendung bei Hitze oder direkter Sonneneinstrahlung. |
WA861 | Durch die Anwendung können sichtbare Spritzbeläge auf den Früchten auftreten. |
WG734 | Die Anwendung des Mittels kann bei Spontangärung zu Gärverzögerungen führen. |
WG735 | Bei Anwendung des Mittels kann es vor allem bei frühen Rebsorten zu Geruchs- und Geschmacksbeeinträchtigung des Weins kommen. |
WG736 | Bei der Anwendung des Mittels kann ein Einfluss auf die Fruchtverarbeitung oder Fruchtweinherstellung nicht ausgeschlossen werden. |
WH9131 | In die Gebrauchsanleitung ist eine Liste der Kulturarten aufzunehmen, bei denen durch die Anwendung des Mittels Schäden auftreten können. |
WH914 | In die Gebrauchsanleitung ist eine Zusammenstellung der Unkräuter und ggf. Holzgewächse aufzunehmen, die durch die Anwendung des Mittels gut, weniger gut und nicht ausreichend bekämpft werden können. |
WH9141 | In die Gebrauchsanleitung ist eine Zusammenstellung der Moosarten aufzunehmen, die durch die Anwendung des Mittels gut, weniger gut und nicht ausreichend bekämpft werden können. |
WH9142 | In die Gebrauchsanleitung ist eine Zusammenstellung der Unkräuter aufzunehmen, die durch die Anwendung des Mittels gut, weniger gut und nicht ausreichend bekämpft werden können. |
WH915 | In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste). |
WH9152 | In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen aufzunehmen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich oder unverträglich ist. |
WH9153 | In die Gebrauchsanleitung ist eine Arten- und/oder Sortenliste von möglichen Nachbaukulturen aufzunehmen, die den notwendigen zeitlichen Abstand des Nachbaus zur Behandlung (auch bei vorzeitigem Umbruch) sowie weitere Maßnahmen zur Reduzierung des Nachbaurisikos enthält. |
WH916 | In die Gebrauchsanleitung ist eine Zusammenstellung der Unkräuter aufzunehmen, die durch die Anwendung des Mittels gut, weniger gut und nicht ausreichend bekämpft werden, sowie eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen, für die der jeweilige Mittelaufwand verträglich ist (Positivliste). |
WH9161 | In die Gebrauchsanleitung ist eine Zusammenstellung der Unkräuter aufzunehmen, die durch die Anwendung des Mittels gut, weniger gut und nicht ausreichend bekämpft werden, sowie eine Arten- und/oder Sortenliste der Kulturpflanzen, für die der vorgesehene Mittelaufwand verträglich oder unverträglich ist. |
WH918 | In die Gebrauchsanleitung ist eine Zusammenstellung der Schadorganismen aufzunehmen, die durch die Anwendung des Mittels gut, weniger gut und nicht ausreichend bekämpft werden. |
WH950 | Auf der Verpackung ist ein geeignetes Resistenzmanagement anzugeben. |
WH951 | Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung ist auf das Resistenzrisiko hinzuweisen. Insbesondere sind Maßnahmen für ein geeignetes Resistenzmanagement anzugeben. |
WH952 | Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung ist die Angabe zur Kennzeichnung des Wirkungsmechanismus als zusätzliche Information direkt jedem entsprechenden Wirkstoffnamen zuzuordnen. |
WH960 | Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung ist auf das hohe Nachbaurisiko hinzuweisen. Insbesondere sind gefährdete Folgekulturen zu benennen und Möglichkeiten für das Risikomanagement zu beschreiben. |
WH961 | In der Gebrauchsanleitung ist eine Liste der Sorten aufzunehmen, für die der Einsatz des Mittels aufgrund von Unverträglichkeiten nicht erfolgen sollte. |
WH962 | In der Gebrauchsanleitung ist darauf hinzuweisen, dass nach einer Behandlung mit Gibberellinen eine Förderung des Triebwachstums und eine Verminderung der Blütenanzahl im auf die Behandlung folgenden Jahr nicht auszuschließen ist. |
WH963 | Die Anwendung von Wachstumsregulatoren kann in Abhängigkeit von Art und Sorte der Kulturpflanzen sowie von äußeren Rahmenbedingungen unerwünschte Nebenwirkungen mit sich bringen. Es wird empfohlen, die Anwendung gemäß der Beratung durch den Pflanzenschutzdienst und unter Beachtung der dabei gegebenen Anweisungen vorzunehmen. |
WH963-1 | Die Anwendung von Wachstumsregulatoren kann in Abhängigkeit von Art und Sorte der Kulturpflanzen sowie von äußeren Rahmenbedingungen unerwünschte Nebenwirkungen mit sich bringen. Regionale Empfehlungen der Fachberatung und Sortenempfindlichkeiten beachten. |
WH964 | Ein Einfluss des Produkts auf die Blüte ist möglich. Je nach Pflanzenart, -sorte, Konzentration und Behandlungszeitpunkt kann die Blüte sowohl verfrüht bzw. verstärkt als auch verzögert sein. |
WH965 | Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung ist darauf hinzuweisen, dass das Mittel nur in Verbindung mit einem geeigneten Zusatzstoff hinreichend wirksam ist. Geeignete Mischungspartner und die jeweils zulässige Aufwandmenge sind zu benennen. |
WH970 | In der Gebrauchsanleitung ist anzugeben, dass bei Vorhandensein von Jakobs-Kreuzkraut oder anderen giftigen Pflanzen auf der mit dem Mittel zu behandelnden Fläche, diese nach der Behandlung erst nach vollständigem Absterben und Verfaulen dieser Pflanzen beweidet werden darf. |
WMA | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): A |
WMB | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): B |
WMC1 | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): C1 |
WMC2 | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): C2 |
WMC3 | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): C3 |
WME | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): E |
WMF1 | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): F1 |
WMF2 | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): F2 |
WMF3 | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): F3 |
WMF4 | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): F4 |
WMFA1 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): A1 |
WMFA2 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): A2 |
WMFA3 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): A3 |
WMFB1 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): B1 |
WMFB3 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): B3 |
WMFB5 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): B5 |
WMFB6 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): B6 |
WMFBM02 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): BM02 |
WMFBM2 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): WMFBM2 |
WMFC2 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): C2 |
WMFC3 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): C3 |
WMFC4 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): C4 |
WMFC5 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): C5 |
WMFC7 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): C7 |
WMFC8 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): C8 |
WMFD1 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): D1 |
WMFE1 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): E1 |
WMFE2 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): E2 |
WMFF4 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): F4 |
WMFF6 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): F6 |
WMFF9 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): F9 |
WMFG1 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): G1 |
WMFG2 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): G2 |
WMFG3 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): G3 |
WMFH5 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): H5 |
WMFM1 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): M1 |
WMFM2 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): M2 |
WMFM4 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): M4 |
WMFM9 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): M9 |
WMFP4 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): P4 |
WMFP7 | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): P7 |
WMFUN | Wirkungsmechanismus (FRAC-Gruppe): unbekannt |
WMG | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): G |
WMH0 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 0 |
WMH1 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 1 |
WMH12 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 12 |
WMH13 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 13 |
WMH15 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 15 |
WMH2 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 2 |
WMH27 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 27 |
WMH3 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 3 |
WMH32 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 32 |
WMH4 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 4 |
WMH5 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 5 |
WMH6 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 6 |
WMH9 | Wirkungsmechanismus-Gruppe (HRAC/WSSA-Kode): 9 |
WMI10A | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 10A |
WMI11 | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 11 |
WMI11A | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 11A |
WMI16 | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 16 |
WMI18 | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 18 |
WMI1A | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 1A |
WMI20B | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 20B |
WMI22A | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 22A |
WMI23 | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 23 |
WMI24A | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 24A |
WMI25A | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 25A |
WMI27A | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 27A |
WMI28 | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 28 |
WMI29 | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 29 |
WMI31 | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 31 |
WMI3A | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 3A |
WMI4A | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 4A |
WMI4C | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 4C |
WMI4D | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 4D |
WMI5 | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 5 |
WMI6 | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 6 |
WMI7B | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 7B |
WMINO | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): nicht festgelegt |
WMIUN | Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): unbekannt |
WMK1 | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): K1 |
WMK3 | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): K3 |
WML | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): L |
WMN | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): N |
WMO | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): O |
WMZ | Wirkungsmechanismus (HRAC-Gruppe): Z |
WP681 | Das Mittel darf nur auf Flächen mit dauerhafter Weidenutzung oder nach dem letzten Schnitt angewendet werden. Keine Schnittnutzung (Gras, Silage oder Heu) im selben Jahr nach der Anwendung. |
WP682 | Futter (Gras, Silage oder Heu), das von mit dem Mittel behandelten Flächen stammt, sowie Gülle, Jauche, Mist oder Kompost von Tieren, deren Futter von behandelten Flächen stammt, darf nur im eigenen Betrieb verwendet werden. |
WP682-2 | Einstreu, das von mit dem Mittel behandelten Flächen stammt, sowie Gülle, Jauche, Mist oder Kompost von Tieren, deren Einstreu von behandelten Flächen stammt, darf nur im eigenen Betrieb verwendet werden. |
WP683 | Gülle, Jauche, Mist oder Kompost von Tieren, deren Futter (Gras, Silage oder Heu) von mit dem Mittel behandelten Flächen stammt, darf nur auf Grünland, zu Getreide oder Mais ausgebracht werden. Bei allen anderen Kulturen sind Schädigungen nicht auszuschließen. |
WP683-2 | Gülle, Jauche, Mist oder Kompost von Tieren, deren Einstreu von mit dem Mittel behandelten Flächen stammt, darf nur auf Grünland, zu Getreide oder Mais ausgebracht werden. Bei allen anderen Kulturen sind Schädigungen nicht auszuschließen. |
WP683-3 | Behandeltes Pflanzenmaterial sowie Gülle, Jauche oder Mist von Tieren, deren Futter von behandelten Flächen stammt, dürfen nicht zur Herstellung von Substraten oder Komposten verwendet werden. |
WP684 | Gärreste aus Biogasanlagen, die mit Schnittgut (Gras, Silage oder Heu), Gülle, Jauche, Mist oder Kompost von Tieren, die von mit dem Mittel behandelten Flächen stammen, betrieben werden, dürfen nur in Grünland, in Getreide oder in Mais ausgebracht werden. |
WP685 | Bei Umbruch im Jahr nach der Anwendung sind Schäden an nachgebauten Kulturen möglich. Bei Umbruch im Jahr nach der Anwendung nur Getreide, Futtergräser oder Mais nachbauen. Kein Nachbau von Kartoffeln, Tomaten, Leguminosen oder Feldgemüse-Arten innerhalb von 18 Monaten nach der Anwendung. |
WP685-1 | Bei vorzeitigem Umbruch sind Schäden an nachgebauten Kulturen möglich. Es können nur Mais, Sommerraps und Kohlarten nachgebaut werden. |
WP685-2 | Bei vorzeitigem Umbruch sind Schäden an nachgebauten Kulturen möglich. Es können nur Getreide, Futtergräser oder Mais nachgebaut werden. |
WP685-3 | Bei einem vorzeitigen Umbruch sind Schäden an nachgebauten Kulturen möglich. |
WP687 | Eine Kontamination von Stellflächen mit dem Produkt kann zu Pflanzenschäden bei nachfol-genden Kulturen führen. |
WP688 | Die Verwendung von Kompost aus behandelten Pflanzen kann zu unerwünschter Wachs-tumshemmung führen. Bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels ist dies zu berücksichtigen. |
WP689 | Die Anwendung des Mittels ist bei der Vermehrung von Pflanzen nicht zulässig. Pflanzen, die mit dem Produkt behandelt wurden, dürfen nicht in andere Unternehmen verbracht werden, außer zur Abfallverarbeitung. |
WP700 | Das Produkt kann milde Virussymptome an der Pflanze verursachen. Die milden Virusstämme können benachbarte Pflanzen infizieren. |
WP704 | Sortenempfindlichkeit bei Mais beachten. |
WP710 | Schäden an nachgebauten zweikeimblättrigen Zwischenfrüchten und Winterraps möglich. |
WP711 | Schäden an nachgebauten zweikeimblättrigen Zwischenfrüchten möglich. |
WP712 | Schäden an nachgebauten zweikeimblättrigen Zwischenfrüchten, Winterraps sowie Gemüsekulturen möglich. |
WP713 | Schäden an nachgebauten zweikeimblättrigen Kulturen möglich. |
WP719 | Kein Nachbau von Beta-Rüben. |
WP720 | Kein Nachbau von zweikeimblättrigen Zwischenfrüchten sowie Winterraps. |
WP7261 | Kein Nachbau von Wintergerste. |
WP727 | Kein Nachbau von Zuckerrüben und Sonnenblumen. |
WP729 | Kein Nachbau von Beta-Rüben, Ackerbohnen und Erbsen. |
WP732 | Bei Sonneneinstrahlung können nach der Anwendung Schäden an den Kulturpflanzen auftreten. |
WP733 | Schäden, einschließlich Ertragsminderung an der Kulturpflanze möglich. |
WP734 | Schäden an der Kulturpflanze möglich. |
WP7371 | Berostung bei empfindlichen Sorten möglich. |
WP738 | Blattdeformationen möglich. |
WP739 | Keine Anwendung auf leichten, durchlässigen oder humusarmen Böden sowie Böden, die zur Staunässe neigen. |
WP740 | Vorsicht bei benachbart wachsenden Kulturpflanzen, da Schäden möglich. |
WP742 | Anwendung nach völligem Abschluss des Kulturpflanzenwachstums, d.h., wenn die Knospen verholzt und braun gefärbt sind, anderenfalls sind Schäden an der Kulturpflanze möglich. |
WP743 | Spritzen als Zwischenreihenbehandlung mit Abschirmung. Grüne Teile der Kulturpflanzen (wie z.B. nicht verholzte Pflanzenteile und Blattorgane) dürfen weder direkt noch indirekt durch Spritzflüssigkeit getroffen werden, anderenfalls sind Schäden an der Kulturpflanze möglich. |
WP744 | Schäden an benachbart wachsenden Gehölzen möglich. |
WP746 | Schäden an Blüten möglich. |
WP747 | In Abhängigkeit von Kultur, Sorte und dem Anbauverfahren können Schäden an der zu behandelnden Kultur nicht ausgeschlossen werden. Vor einem Mitteleinsatz ist daher die Pflanzenverträglichkeit unter den betriebsspezifischen Bedingungen zu prüfen. |
WP753 | Das Mittel darf nur bei Temperaturen von maximal 23 °C und bei Windstille (Windgeschwindigkeit nicht über 0,51 m/s) angewendet werden. |
WP762 | Anwendung nur in Arten und/oder Sorten mit der zusätzlichen Bezeichnung "Cycloxidim-resistent". |
WP763 | Anwendung nur in Sorten mit zusätzlicher Bezeichnung Imazamox-resistent oder Clearfield. |
WP764 | Sollen nach den Birnen andere Erntegüter eingelagert werden, ist der Raum 48 Stunden zu belüften. |
WP765 | Sollen nach den Äpfeln andere Erntegüter eingelagert werden, ist der Raum 48 Stunden zu belüften. |
WP767 | Sollen nach den Bananen andere Erntegüter eingelagert werden, ist der Raum 48 Stunden zu belüften. |
WP775 | Unter ungünstigen Witterungsbedingungen sind Schäden an Folgekulturen, insbesondere Wintergetreide, möglich. |
WP7761 | Bei Wintergerste Ertragsminderung möglich. |
WP777 | Bei Hafer Ertragsminderung möglich. |
WP778 | Bei Roggen Ertragsminderung möglich. |
WP779 | Bei Triticale Ertragsminderung möglich. |
WP7801 | Bei Hartweizen Ertragsminderung möglich. |
WP7802 | Bei Dinkel Ertragsminderung möglich. |
WP781 | Bei hohen Temperaturen können nach der Anwendung Schäden an Kulturpflanzen auftreten. |
WP796 | In der Gebrauchsanleitung sind sortentypische Behandlungsbedingungen anzugeben, um Schäden zu vermeiden. |
WW704 | Für dieses Mittel wurden regional Resistenzen nachgewiesen. Anwendung in solchen Regionen oder auf solchen Flächen nur im Rahmen eines geeigneten Resistenzmanagements. |
WW7041 | Für den Wirkstoff, bzw. einen Wirkstoff dieses Mittels, wurden Resistenzen nachgewiesen. Anwendung nur im Rahmen eines geeigneten Resistenzmanagements. |
WW707 | Es können sich örtlich Resistenzen gegen Pyrethroide gebildet haben, die zu einer Beeinträchtigung des Bekämpfungserfolges führen. |
WW708 | Bei wiederholten Anwendungen des Mittels oder von Mitteln derselben Wirkstoffgruppe können Wirkungsminderungen eintreten oder eingetreten sein. |
WW709 | Bei wiederholten Anwendungen des Mittels oder von Mitteln derselben Wirkstoffgruppe können Wirkungsminderungen eintreten oder eingetreten sein. Um Resistenzbildungen vorzubeugen, das Mittel möglichst im Wechsel mit Mitteln aus anderen Wirkstoffgruppen verwenden. |
WW7091 | Bei wiederholten Anwendungen des Mittels oder von Mitteln derselben Wirkstoffgruppe oder solcher mit Kreuzresistenz können Wirkungsminderungen eintreten oder eingetreten sein. Um Resistenzbildungen vorzubeugen, das Mittel möglichst im Wechsel mit Mitteln anderer Wirkstoffgruppen ohne Kreuzresistenz verwenden. Im Zweifel einen Beratungsdienst hinzuziehen. |
WW710 | Nur zur Minderung der Unkrautkonkurrenz. |
WW711 | Bei angebrochener Packung muss mit abnehmender Wirksamkeit gerechnet werden. |
WW718 | Die Wirkung des Mittels beruht auf einem Wasserentzug der Schnecken. Wird der Körperflüssigkeitsverlust z.B. durch Regen in kurzer Zeit ausgeglichen, kann der Bekämpfungserfolg beeinträchtigt werden. |
WW720 | Die Übertragung des Y-Virus wird nicht immer in hinreichendem Maße verhindert. |
WW730 | Das Mittel besitzt keine nachhaltige Wirkung. |
WW736 | Die hinreichende Wirksamkeit des Mittels gegen den ausgewiesenen Schadorganismus ist unter den hiesigen landwirtschaftlichen Bedingungen mit der zugelassenen Aufwandmenge nicht geprüft. |
WW742 | Das Mittel besitzt keine nachhaltige Wirkung gegen ausdauernde Unkräuter. |
WW750 | Die maximale Anzahl der Anwendungen ist aus wirkstoffspezifischen Gründen eingeschränkt. Ausreichende Bekämpfung ist damit nicht in allen Fällen zu erwarten. Gegebenenfalls deshalb anschließend oder im Wechsel Mittel mit anderen Wirkstoffen verwenden. |
WW760 | Eingeschränkte Wirksamkeit möglich. |
WW762 | Aus Gründen des Resistenzmanagements das Mittel (einschließlich anderer Mittel mit gleichem Wirkstoff, mit einem Wirkstoff aus der gleichen Wirkstoffgruppe oder mit kreuzresistentem Wirkstoff) insgesamt nicht häufiger anwenden als in der Gebrauchsanleitung angegeben. Im Zweifel einen Beratungsdienst hinzuziehen. |
WW764 | Um Resistenzbildungen vorzubeugen, das Mittel im Wechsel mit anderen Mitteln aus anderen Wirkstoffgruppen verwenden. |
WW765 | Regional sind an verschiedenen Stellen in Deutschland beim Rapsglanzkäfer Resistenzen gegen Pyrethroide aufgetreten. Das Mittel daher nur im Rahmen eines geeigneten Resistenzmangements im Wechsel mit Mitteln aus anderen Wirkstoffgruppen ohne Kreuzresistenz anwenden. Im Zweifel einen Beratungsdienst hinzuziehen. |
WW864 | Das Mittel ist zur Abtötung der Schädlinge nicht geeignet. Eine Anwendung ist nur vertretbar, wenn die vergrämten Schermäuse auf den angrenzenden Arealen (Nachbargrundstücken) toleriert werden können. Mit einer Rückwanderung muss gerechnet werden. |
WW865 | Das Mittel ist zur Abtötung der Schädlinge nicht geeignet. Eine Anwendung ist nur vertretbar, wenn die vergrämten Maulwürfe auf den angrenzenden Arealen (Nachbargrundstücken) toleriert werden können. Mit einer Rückwanderung muss gerechnet werden. |
WW887 | Die technischen Spezifikationen der verwendeten Druckkammern müssen denen der PEX-Druckkammer entsprechen. |
Die Belchim Crop Protection Deutschland GmbH übernimmt keine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte sowie für die Anwendung der Produkte.